Tz. 12
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 33 Abs 2 Nr 1 KStG ermächtigt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Fin-Beh der Länder Muster der in §§ 27 und 37 KStG vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen. Es handelt sich dabei um die von der ausschüttenden Kö bzw von einem Kreditinstitut
- gem § 27 Abs 3 oder 4 KStG zu bescheinigende Verwendung des stlichen Einlagekontos (wegen Einzelheiten s § 27 KStG Tz 140ff und 180ff). Diese St-Bescheinigung hat für die AE der ausschüttenden Kö die Funktion des Nachweises, in welchem Umfang die Bezüge gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG nicht zu den stpfl Einnahmen aus KapV gehören; und
- gem § 37 Abs 3 S 4 KStG zu bescheinigende KSt-Minderung zum Zweck der Festsetzung einer Nach-St bei einer Empfänger Kö (wegen Einzelheiten s § 37 KStG Tz 85ff).
Die Bescheinigung der anrechenbaren Kap-St ist in § 45a Abs 2 EStG geregelt.
Tz. 13
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
(vorläufig frei)
Tz. 14
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Ermächtigung des BMF, im Einvernehmen mit den Ländern die bundeseinheitlichen Vordruckmuster für die KSt-Erklärung zu bestimmen, ist in § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG geregelt, der über § 31 Abs 1 KStG auch für die KSt gilt.
Diese Ermächtigung deckt uE auch die Vordrucke zur Feststellung des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG, des KSt-Guthabens iSd § 37 KStG, des Teilbetrags EK 02 (§ 38 KStG) und des Sonderausweises iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG ab.
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