Tz. 12

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 2 Nr 1 KStG ermächtigt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Fin-Beh der Länder Muster der in §§ 27 und 37 KStG vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen. Es handelt sich dabei um die von der ausschüttenden Kö bzw von einem Kreditinstitut

Die Bescheinigung der anrechenbaren Kap-St ist in § 45a Abs 2 EStG geregelt.

 

Tz. 13

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

(vorläufig frei)

 

Tz. 14

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Ermächtigung des BMF, im Einvernehmen mit den Ländern die bundeseinheitlichen Vordruckmuster für die KSt-Erklärung zu bestimmen, ist in § 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG geregelt, der über § 31 Abs 1 KStG auch für die KSt gilt.

Diese Ermächtigung deckt uE auch die Vordrucke zur Feststellung des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG, des KSt-Guthabens iSd § 37 KStG, des Teilbetrags EK 02 (§ 38 KStG) und des Sonderausweises iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG ab.

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