Tz. 32

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Realgemeinden sind auf die mittelalterlichen dt Flurverfassungen zurückzuführen. Damals galt, dass alle mit einer Hofstätte und Grundeigentum im Dorfe ansässigen Bauern ein gemeinsames Nutzungsrecht an der sog "gemeinen Mark" hatten. Unter den Begriff "Realgemeinde" in § 3 Abs 2 fallen alle entspr Arten agrar- und forstwirtsch Gen älteren Rechts, deren Fortbestand in Art 164 EGBGB festgeschrieben wurde. Dh die landesges Bestimmungen über zur Zeit des In-Kraft-Tretens des BGB (01.01.1900) bestehenden Realgemeinden und vergleichbare Verbände blieben mit Einführung des BGB bestehen (s dazu auch zB Urt des BGH v 17.07.1998, NJW-RR 1998, 1627 und des OLG Ffm v 19.01.1999, NJW-RR 2000, 538).

Bei den Realgemeinden ist mit der Mitgliedschaft regelmäßig das Recht zur (gemeinsamen) Nutzung l + f Grundstücke, Mühlen, Brauhäuser, Bewässerungs- uä Anlagen verbunden (s Urt des RFH v 29.05.1934, RStBl 1934, 1060 und Urt des BFH v 08.02.1995, BStBl II 1995, 552). Sie können auch die Rechtsform einer jur Pers haben (s Art 164 EG BGB). Unerheblich ist, ob die Rechte der Mitglieder tats an Grundbesitz geknüpft sind oder nicht. Unbeachtlich ist auch, ob die Realgemeinde rechtsfähig oder nichtrechtsfähig (s Urt des BFH v 05.09.1963, BStBl III 1964, 117), privatrechtlich oder öff-rechtlich gestaltet ist (zum Realverband iSd Nds RealverbandsG s Urt des BFH v 28.04.1988, BStBl II 1988, 885 und s Urt des RFH v 25.04.1939, RStBl II 1939, 1058).

Weil die StPflicht nach § 3 Abs 2 unmittelbar auf die "in § 1 bezeichneten Stpfl" hinweist, erfasst die Regelung nur solche Realgemeinden, die entweder als rechtsfähige jur Pers des öff oder privaten Rechts § 1 Abs 1 Nr 4, 6 oder als nichtrechtsfähige Gebilde dem § 1 Abs 1 Nr 5 zugeordnet werden können. Aus der Bezeichnung "Gen" lässt sich keine Zuordnung zu den Erwerbs- und Wirtschaftsgen des § 1 Abs 1 Nr 2 KStG herleiten (s Pfirrmann, in Gosch, 4. Aufl 2020 Rn 31 zu § 3 KStG). Insbes wird der ges Zusatz "eG" nicht geführt.

Hauberggen sind aus Markgen alten Rechts entstanden und eine typische Form der gen Waldbewirtschaftung. Der Hauberg stellt dabei Gesamteigentum der Gen an einem bewaldeten Gebiet dar und wurde insbes zur Gewinnung von Gerberlohe und Holzkohle genutzt.

Wald- und Forstgen sind Verbände auf der Grundlage alter Wald- und Forstges der Länder (s Art 83 EGBGB). Daraus entstammen auch die Laubgen.

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