Tz. 120

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Gem § 125 iVm §§ 12 Abs 2, 15 UmwG sind bare Zuzahlungen an die AE der Übertragerin zulässig zum Ausgleich von Spitzen, für die keine vollen Anteile gewährt werden können, bzw zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses. Derartige bare Zuzahlungen sind gemeinnützigkeitsrechtlich ebenso zu beurteilen wie die Anteilsgewährungen, mit denen sie im Zusammenhang stehen (s Tz 119).

Die in der s Tz 119 aufgezeigten Möglichkeiten zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 2, 4 AO bestehen uE auch hier.

Ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO würde ebenfalls zum rückwirkenden Wegfall der StBefreiung der Übertragerin führen (s Tz 119, 45).

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