Tz. 401

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Von § 12 Abs 2 S 1 KStG sind beschr stpfl übertragende Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen erfasst, dh weder Sitz (s § 11 AO) noch Ort der Geschäftsleitung (s § 10 AO) dieser Rechtsträger befinden sich im Inl.

 

Tz. 402

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Für die übernehmende Kö gilt diese Beschränkung nicht. Der übernehmende Rechtsträger kann im Inl unbeschr stpfl sein. Es muss sich um eine Kö handeln; Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen sind ausgeschlossen (s Kolbe, in H/H/R, § 12 KStG Rn 44). Da es sich jedoch hierbei um eine andere Kö desselben ausl Staates handeln muss (dh uE eine nach dem Recht desselben ausl Staates gegründete Gesellschaft), kann dies nur der Fall sein, wenn diese ihren Ort der Geschäftsleitung im Inl hat. Im dt IPR gilt für Staaten außerhalb des Gebiets der EU bzw des EWR, mit denen keine besonderen staatsvertraglichen Regelungen bestehen (zB Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit den USA), die modifizierte Sitztheorie des BGH mit der Folge, dass diese Rechtsträger nicht als Kö, sondern als Pers-Ges (GbR oder OHG) oder Einzelkaufmann anzusehen sind (s Tz 111).

 

Beispiel:

Die amerikanische X-Inc mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in New York hat in Bln eine BetrSt. Die X-Inc wird auf die Y-Inc mit Sitz in Delaware und Ort der Geschäftsleitung in Bln verschmolzen.

Lösung:

§ 12 Abs 2 S 1 KStG findet grds Anwendung, da es sich um eine Verschmelzung von zwei Kö desselben ausl Staates – entscheidend ist der statutarische Sitz – handelt und die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 UmwStG 2006 nicht vorliegen.

 

Tz. 403

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger dürfen nach § 12 Abs 1 S 2 Nr 4 KStG nicht die Voraussetzungen des pers Anwendungsbereichs des UmwStG 2006 in § 1 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG 2006 erfüllen, dh

  • es darf sich bei den Rechtsträgern nicht um eine nach dem Recht eines EU/EWR-Staats gegründete Gesellschaft oder eine SE bzw SCE handeln,

    oder

  • der Sitz (§ 11 AO) und/oder Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) dürfen sich nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, befinden.

    Das UmwStG 2006 und § 12 Abs 2 KStG haben insoweit keine überschneidenden Anwendungsbereiche.

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