Tz. 13

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

BMG für die KSt ist das zvE (s § 7 KStG Tz 3 ff). Das zvE der Kö wird, auch wenn es unterschiedlich hoch mit KSt belastet wird, zunächst als einheitlicher Betrag ermittelt. Auf diesen einheitlichen Betrag findet grds der 15%ige KSt-Satz nach § 23 Abs 1 KStG Anwendung.

In Ausnahmefällen ist, wenn anstelle des oder neben den allgemeinen St-Satz Sonder-St-Sätze treten, das einheitliche zvE in vd Einkommensteile aufzuteilen, auf die dann der jeweilige St-Satz anzuwenden ist (R 24 Abs 2 KStR 1995). Damit eine zutreffende Besteuerung gewährleistet ist, sind die BA entspr ihrer Veranlassung den vd Einkommensteilen zuzuordnen. Die Abzugsbeträge, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu bestimmten Einkommensbestandteilen stehen, sind grds vorrangig den am höchsten besteuerten Einkommensteilen zuzuordnen (vgl BFH-Urt v 25.06.1959, BStBl III 1959,404 und s Burwitz in H/H/R, § 23 KStG Rn 26).

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