Tz. 183

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 50 Abs 2 EStDV besteht für den Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, die Zuwendungsbestätigung der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Fin-Beh nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist jedoch nur zulässig, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hierzu bevollmächtigt und dem Zuwendungsempfänger seine Identifikationsnummer (§ 139b AO) mitgeteilt hat. Im Falle einer jur Pers als Zuwendende müsste uE sinngem die Wirtschafts-Identifikationsnummer iSd § 139c AO mitgeteilt werden. Diese wurde jedoch bislang noch nicht vergeben. § 93c Abs 1 Nr 2 Buchst d AO bestimmt jedoch, dass bei Datenübermittlung durch Dritte dann, wenn es sich bei dem Stpfl nicht um eine natürliche Pers handelt und die Wirtschafts-Identifikations-Nr iSd § 139c AO noch nicht vergeben wurde, dessen St-Nr anzugeben ist. Dies gilt uE auch für den Fall der elektronischen Übermittlung der Zuwendungsbestätigung.

Nach § 93c Abs 1 Nr 1 AO sind die Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Nach § 50 Abs 2 S 4 EStDV hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendenden die übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Zu weiteren Einzelheiten zum Stand des Verfahrens und zum technischen Ablauf s Reusch/Leichinger (KStZ 2018, 210).

Die Archivierungsfrist für die elektronischen Zuwendungsbestätigungen beträgt sieben Jahre (s Baldauf, ZKF 2017, 176).

Unklar ist uE das Verhältnis der oa Vorschriften zur elektronischen Zuwendungsbestätigung zu der– an die Stelle der früheren Belegvorlagepflicht getretenen – Belegvorhaltepflicht (s Tz 184). Sind die Zuwendungsbestätigungen nur dann elektronisch durch den Zuwendungsempfänger zu übermitteln, wenn das FA deren Vorlage verlangt hat, oder (aufgr der erteilten Vollmacht) generell? UE ist letzteres der Fall, da der grds Verzicht auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen (in Papierform) ua dem Zweck dient, die elektronische Übermittlung von St-Erklärungen zu erleichtern, und dieser Zweck durch die elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung durch den Zuwendungsempfänger erreicht wurde (ebenso s Reusch/Leichinger, KStZ 2018, 210 und s Stbg 2016, 339).

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