Tz. 88

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Aus der nachstehenden Übersicht ergibt sich, wo in diesem Komm die stliche Behandlung von Leistungen aus dem stlichen Einlagekonto sowie eine Kap-Rückzahlung anlässlich einer Kap-Herabsetzung auf der Seite des AE erläutert sind:

Gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG gehören die Bezüge insoweit nicht zu den Einnahmen iSd Vorschrift, als sie aus Ausschüttungen einer Kö stammen, für die das stliche Einlagekonto iSd § 27 KStG (nicht auf das Nenn-Kap geleistete Einlagen sowie diesen gleichgestellte Beträge; vor Inkrafttreten des StSenkG: der Teilbetrag iSd § 30 Abs 2 Nr 4 KStG 1999 = EK 04) als verwendet gilt. Die Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen wird seit der KSt-Reform 1977 im stlichen Ergebnis der Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap gleichgestellt (s § 27 KStG Tz 14 ff).

 

Tz. 89

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Ob das stliche Einlagekonto für eine Ausschüttung als verwendet gilt, ergibt sich grds aus der sog Differenzrechnung des § 27 Abs 1 S 3 KStG. Das stliche Einlagekonto gilt erst dann als verwendet, wenn die übrigen Rücklagen keinen Positivbestand mehr ausweisen. Wegen Einzelheiten s § 27 KStG Tz 44 ff.

Einen Direktzugriff auf das stliche Einlagekonto lässt das Gesetz nur in zwei Fällen zu, nämlich

in § 27 Abs 1 S 3 KStG bei der Rückzahlung von Nennkapital im Anschluss an eine vorangegangene Kap-Erhöhung aus Rücklagen (s § 27 KStG Tz 59 ff sowie Urt des BFH v 21.10.2014, BFH/NV 2015, 623),
in § 27 Abs 1 S 4 und Abs 6 KStG bei in organschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführungen (s § 27 KStG Tz 60, 230 ff)
 

Tz. 89a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Wegen der Frage, ob der Anteilscheininhaber die StFreiheit nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG bei Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, die auf aus dem Einlagekonto finanzierten GA an den Fonds beruhen, in Anspruch nehmen kann, s FG HH (rkr Urt des FG HH v 24.06.2008, EFG 2008, 1816). Das FG HH verneint die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (dazu auch s Tz 85).

 

Tz. 90

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Eine St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG über eine beim AE unter § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG fallende Einlagerückzahlung ausstellen dürfen seit der Anfügung des § 27 Abs 8 KStG durch das SEStEG nicht nur in D unbeschr stpfl Kö, sondern auch in einem Mitgliedstaat der EU bzw des EWR ansässige ausl Kö (s § 27 KStG Tz 262 ff), nicht jedoch in Drittstaaten ansässige Kö (s § 27 KStG Tz 267).

Das bedeutet, dass dem inl AE bei Vorliegen aller Voraussetzungen bei Auskehrungen einer ausl EU- und EWR-Kö die StFreistellung nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG zusteht, nicht jedoch bei Auskehrungen einer in einem Drittstaat ansässigen Kö. Im letztgenannten Fall fällt – wenn überhaupt – nur die Rückzahlung des Nenn-Kap nicht unter § 20 Abs 1 Nrn 1, 2 EStG, während die Auflösung und Auszahlung einer Kap-Rücklage beim inl AE zur Besteuerung eines Kap-Ertrages nach den Grundsätzen des Teil-Eink-Verfahrens führt. Hierzu s Tz 62.

Wegen der stlichen Behandlung der Zuteilung von Anteilen durch den "spin-off" einer US-Kap-Ges an ihren dt AE s Tz 62 und s § 27 KStG Tz 66a.

 

Tz. 91

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In dem stlichen Einlagekonto werden nicht nur die nicht auf das Nenn-Kap geleisteten Einlagen der AE ausgewiesen, sondern insbes auch

in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführungen (s § 27 KStG Tz 230 ff) und
die Erhöhung des Einlagekontos durch Addition der Bestände von Übernehmerin und Überträgerin bei einer Verschmelzung oder Spaltung (s § 29 KStG).

Wegen weiterer Fälle s § 27 KStG Tz 35.

 

Tz. 92

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Soweit für eine GA oder sonstige Leistung das stliche Einlagekonto als verwendet gilt,

besteht für die ausschüttende Kö nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG keine Pflicht zur Einbehaltung von KapSt;
gehört der Kap-Ertrag bei dem AE nicht zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG;
kann der AE (mangels Einbehaltung) keine KapSt anrechnen.

Wegen der Behandlung der Einlagerückzahlung, wenn der AE die Anteile im BV hält, s Tz 93.

Hält der AE im PV Anteile iSd § 17 EStG, führt die Einlagerückzahlung zur Minderung der AK der Anteile und, soweit die Einlagerückzahlung die AK der Anteile übersteigt, zu einem veräußerungsgleichen Gewinn nach § 17 Abs 4 EStG, der nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG dem Halb-/Teil-Eink-Verfahren unterliegt (s rkr Urt des FG BaWü v 26.02.2015, EFG 2015, 885). Wegen Einzelheiten s § 3 Nr 40 EStG Tz 74; § 17 EStG Tz 504 ff und § 27 KStG Tz 19.

Hält der AE die Anteile im PV und handelt es sich nicht um Anteile iSd § 17 EStG, führt die Einlagerückzahlung zu nicht stbaren Einnahmen (s Urt des BFH v 07.11.1990, BStBl II 1991, 177). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des URefG 2008, da § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 iVm S 2 EStG diesen Fall nicht erfasst. Dies dürfte nach der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf mind 1% jedoch der Ausnahmefall sein. Ebenfalls hierzu s § 3 Nr 40 EStG Tz 74 und s § 27 KStG Tz 19.

In welcher Höhe für eine Auskehrung das stliche Einlagekonto als verwendet gilt, muss sich gem § 27 Abs 3 KStG aus der ...

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