Tz. 288

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn eine PersGes, die nach den bis zum VZ 2002 geltenden Regelungen bei Zugehörigkeit der Organbeteiligung zum Sonder-BV ihrer MU als OT anerkannt worden ist, die Organschaft nach Inkrafttreten des StVergAbG fortsetzen wollte, musste die Organbeteiligung in dem Umfang aus dem Sonder-BV der MU in das Gesamthandsvermögen der PersGes wechseln, dass die übertragenen Anteile die Mehrheit der Stimmrechte vermitteln. Entspr galt, wenn die Willensbildungs-GbR nach dem ges geregelten Wegfall der Mehrmütterorganschaft eine gew Tätigkeit aufnahm, um weiterhin OT sein zu können; hier mussten die Anteile an der OG in einem Umfang aus dem eigenen BV der GbR-Gesellschafter in das Gesamthandsvermögen der GbR übertragen werden, der die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt. Dazu näher, auch wegen der stlichen Behandlung der Überführung der Anteile an der OG aus dem (Sonder-)BV der MU bzw aus dem eigenen BV der GbR-Gesellschafter (bei Mehrmütterorgangschaft) in das Gesamthandsvermögen der OT-PersGes, s Rn 14 des Schr des BMF v 10.11.2005 (BStBl I 2005, 1038).

 

Tz. 289

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Rn 22 des BMF-Schr v 10.11.2005 (BStBl I 2005, 1038) enthält eine Übergangsregelung für Alt-Organschaften, die bis zum VZ 2002 auf der Grundlage des § 14 KStG idF vor dem StVergAbG anerkannt worden sind, die aber an die durch das StVergAbG eingeführten strengeren Voraussetzungen angepasst werden mussten. Danach reicht es aus, wenn bis zum 31.12.2003 eine eigengew Tätigkeit aufgenommen und die Organbeteiligung in dem für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang in das Gesamthandsvermögen der PersGes überführt worden ist. Die Fin-Verw erkennt eine rückwirkende Übertragung der Organbeteiligung in das Gesamthandsvermögen nicht an. Das oa Schr des BMF ist im Ergebnis vom BFH (s Beschl des BFH v 15.02.2012, BStBl II 2012, 751; dazu auch s Walter, GmbHR 2012, 670, 674 und s Wacker, NWB 2012, 2462) bestätigt worden. Wegen der Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Verschärfungen bereits für den VZ 2002 s BVerfG (Kammerbeschl v 30.04.2014–2 BVR 816/12, StEd 2014, 304).

Entspr gilt gem Rn 23 des Schr des BMF v 10.11.2005 (BStBl I 2005, 1038) für im VZ 2003 neu begründete Organschaftsverhältnisse, für die der GAV vor dem 16.05.2003 abgeschlossen worden ist.

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