Tz. 83

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Aber noch in einem weiteren Punkt ist die Auff des BFH (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2002, 392; dazu s Nichtanwendungs-Erl des BMF v 17.04.2002, BStBl I 2002, 629; weiter s Urt des BFH v 05.06.2007, BStBl II 2008, 986) strenger als die der Fin-Verw:

Die Auff der Fin-Verw:

Nach Verw-Auff ist nur die Zuführung neuen BV von außen (Einlagen der AE, Kreditgewährung durch AE oder Dritte) eine ggf stschädliche BV-Zuführung iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG, nicht hingegen ein eigenfinanzierter Aktivzugang.

Durch diese in seiner Rn 09 enthaltenen Regelung wird das Schr des BMF zu § 8 Abs 4 KStG mit der Problematik des sog "Zwei-Konten-Modells" infiziert, dh zur Anwendung des § 8 Abs 4 KStG müsste eine Art Kap-Flussrechnung durchgeführt werden. Wenn die AE notwendige Neuinvestitionen ihrer Kap-Ges über eine Einlage finanzieren und die Kap-Ges zB ihre Lohnaufwendungen aus Eigenmitteln bestreitet, würde der Kap-Ges neues BV im oaS zugeführt. Werden stattdessen die Löhne über die Einlage und die Investition aus Eigenmitteln der Kap-Ges finanziert, ist eine schädliche BV-Zuführung idS nicht gegeben. § 4 Abs 4a EStG beschneidet zwar den BA-Abzug beim sog Zwei-Konten-Modell, verhindert uE jedoch nicht die geschilderte Gestaltung zur Vermeidung einer uU nach § 8 Abs 4 KStG stschädlichen BV-Zuführung.

 

Tz. 84

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

 

Eine BV-Zuführung "von außen" kann über eine offene oder verdeckte Einlage der AE erfolgen, aber auch über eine Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung. Auch eine sog Abwärtsverschmelzung der MG auf die (Verlust-)TG führt bei der TG zur Zuführung von neuem BV (s Tz 132ff). Wegen des Zeitpunkts der BV-Zuführung s Tz 126. Die vor der Verschmelzung zum BV der MG gehörende Beteiligung an der TG, die gem Rn 11.28 UmwSt-Erl nicht zu eigenen Anteilen der TG wird, ist dabei uE, weil sie das bei der TG bereits vorhandene BV repräsentiert, nicht (ein zweites Mal) als BV-Zuführung zu erfassen.

Die BV-Zuführung kann auch iRe Anwachsung erfolgen (s Urt des BFH v 23.10.2013, HFR 2014, 326). Der Urt Sachverhalt:

V war Alleingesellschafter der V-GmbH (Verlustgesellschaft). Die wirtsch Aktivitäten der V-GmbH beschränkten sich im Wes auf das Halten einer 17%igen Kdt-Beteiligung an der P-GmbH & Co KG, einem operativ tätigen Produktionsunternehmen. Im September 04 veräußerte V seine 100%ige Beteiligung an der K-GmbH an eine Genossenschaft. Kurze Zeit später übernahm die V-GmbH den Geschäftsbetrieb der P-KG im Wege der Anwachsung, und zwar dadurch, dass die Kpl der P-KG aus dieser ausschied und die V-GmbH die übrigen Kdt-Anteile erwarb.

Der BFH urteilte zutr, dass sich durch die Anwachsung der Geschäftsbetrieb der V-GmbH (bisher: Halten einer Kdt-Beteiligung; künftig: Produktionsbetrieb) geändert hat und dadurch der Verlust-Kap-Ges überwiegend neues BV zugeführt worden ist, was zum Untergang des Verlustabzugs führte.

Da die BV-Zuführung iSd § 8 Abs 4 KStG bilanziell zu sehen ist, erhöht sich das BV bereits in dem Zeitpunkt der Aktivierung der Einlageforderung und nicht erst im Zeitpunkt der tats Einzahlung. Das kann insbes dann bedeutsam sein, wenn der AE sein Einlageversprechen später durch Verzicht auf eine gegen die Kap-Ges gerichtete Forderung erfüllt (der Forderungsverzicht führt auf der Ebene der Kap-Ges nur zu einer nach Verw-Auff unbeachtlichen Vermögensmehrung auf der Passivseite der St-Bil der Kap-Ges).

 

Tz. 85

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die BFH-Rspr:

Unstreitig ist, dass fremdfinanzierte Anschaffungen zu neuem BV iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG führen können (s Urt des BFH v 29.04.2008, HFR 2008,1258). In seinem (von der Fin-Verw nicht angewendeten) Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2002, 392) vertritt der BFH die Auff, mangels ausdrücklicher Einschränkung im Gesetz sei eine BV-Zuführung iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG auch eine innenfinanzierte Anschaffung eines WG des Anlagevermögens. In dem weiteren Urt (s Urt des BFH v 05.06.2007 BStBl II 2008, 986) führt der BFH aus, dass innenfinanzierte Anschaffungen jedenfalls im Fall des Branchenwechsels zu neuem BV iSd § 8 Abs 4 KStG führen (ebenso s rkr Urt des FG HH v 20.04.2010, StEd 2010, 597). IdS auch s Urt des FG Münster v 18.07.2011 (EFG 2012, 650; Rev-Verfahren I R 67/11 durch Beschl des BFH v 04.12.2012 als unzulässig erledigt). Danach können, wenn die Geschäftsanteile an einer Kap-Ges nach Einstellung des urspr Geschäftsbetriebs (hier: Straßen- und Tiefbaubetrieb) und Veräußerung des gesamten hierfür verwendeten BV an neue Gesellschafter veräußert werden und die Gesellschaft ihrer Tätigkeit danach in einer anderen Branche als reiner Dienstleistungsbetrieb (hier: Vermittlungs- und Beratungstätigkeit) ohne jegliches eigenes BV wieder aufnimmt, für den BV-Vergleich nach § 8 Abs 4 KStG auch die selbst erwirtschafteten Forderungen aus der neuen Tätigkeit der Gesellschaft einzubeziehen sein.

Warum diese Frage bei Vorliegen eines Branchenwechsels anders als ohne Branchenwechsel beantwortet werden soll, erschließt sich uE nicht (ähnlich wie bei Tz 7...

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