Tz. 55

Stand: EL 68 – ET: 03/2010

§ 8 Abs 4 S 2 KStG spricht nur davon, dass "mehr als die Hälfte der Anteile an der Kap-Ges übertragen werden" und fordert nicht die Übertragung an (bisherige) Nichtgesellschafter. Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 05) können Erwerber der Anteile sowohl neue als auch bereits beteiligte AE sein. Das Schr des BMF enthält für den Fall einer stschädlichen Veräußerung zwischen den Altgesellschaftern das folgende

 

Beispiel:

An der X-GmbH sind A zu 90 % und B zu 10 % beteiligt. A veräußert 60 % der Anteile an der X- GmbH an den bisherigen Gesellschafter B, so dass nach dieser Veräußerung A zu 30 % und B zu 70 % an der X-GmbH beteiligt sind;

30 % der Anteile an der X-GmbH an den bisherigen Gesellschafter B und weitere 30 % der Anteile an der X-GmbH an den neuen Gesellschafter C, so dass nach dieser Veräußerung A zu 30 %, B zu 40 % und C zu 30 % an der X-GmbH beteiligt sind.

In beiden Fällen wurden mehr als die Hälfte der Anteile übertragen.

GlA s Urt des BFH v 17.05.2010 (BFH/NV 2010, 1859). Danach kann die wirtsch Identität der Kap-Ges auch durch die Aufstockung von Anteilen des Alt-AE entfallen. Auch die Wiederherstellung einer in früherer Zeit gehaltenen Mehrheitsbeteiligung kann danach zum Wegfall des Verlustabzuges führen.

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