Tz. 816

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung/eines Grundstücks an den Gesellschafter einer Kap-Ges stellt dann eine vGA dar, wenn sie nicht als Gegenleistung iRd Anstellungsverhältnisses gewährt wird.

 

Beispiel 1:

Im Betriebsgebäude der K-GmbH befindet sich eine Maisonettewohnung, die unentgeltlich an den (beherrschenden) Ges-GF K überlassen wird. Im Anstellungsvertrag ist die Überlassung der Wohnung nicht geregelt. Die Versteuerung eines geldwerten Vorteils wurde nicht vorgenommen.

Es liegt eine vGA vor. Die Überlassung ist im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Wohnung nicht unentgeltlich an einen Dritten überlassen hätte. Bei Überlassung an einen (Fremd-)Arbeitnehmer wäre die Überlassung im Anstellungsvertrag geregelt und eine Lohnversteuerung vorgenommen worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Überlassung iRd Anstellungsverhältnisses erfolgt ist, da es hierfür an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt.

Die Höhe der vGA richtet sich nach dem gemeinen Wert der Wohnungsüberlassung; dieser entspricht dem ortsüblichen Mietwert.

Wäre die Wohnungsüberlassung zwar nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt, eine Lohnversteuerung aber dennoch vorgenommen worden, könnte das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung durch jahrelange Übung belegt werden. Die Rspr erkennt zumindest bei Dauerschuldverhältnissen den Nachweis über das Vorliegen einer klaren und eindeutigen Vereinbarung an, wenn die tats Übung erkennbar nach außen in Erscheinung tritt; s Urt des BFH v 25.10.1995 (BStBl II 1997, 703); s Urt des FG Nds v 08.09.1998 (GmbHR 1999, 137).

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; die unentgeltliche Überlassung ist jedoch im Anstellungsvertrag vereinbart und dort als Vergütungsbestandteil für die GF-Tätigkeit des K ausgewiesen.

In diesem Fall liegt keine vGA vor, da die Überlassung iRd Anstellungsverhältnisses erfolgt. Es ist jedoch eine Versteuerung als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) vorzunehmen. Für die Bewertung des geldwerten Vorteil ist der ortsübliche Mietwert maßgebend; s R 8.1 Abs 6 S 1 LStR.

 

Tz. 817

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Eine vGA kann auch gegeben sein, wenn der Gesellschafter für die Überlassung eines Grundstücks zwar eine marktübliche Miete entrichtet, die Gesellschaft aufgrund hoher eigener Aufwendungen (Schuldzinsen, AfA usw) aus der Überlassung jedoch einen (ggf hohen) Verlust erzielt; dazu s Urt des BFH v 27.07.2016 (BStBl II 2017, 214) und v 27.07.2016 (BStBl II 2017, 217); s dazu auch Tz 1008ff.

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