Tz. 81

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens enthält § 4d EStG detaillierte Regelungen, die an die unterschiedliche Versorgungsaufgabe der UK und deren unterschiedliche Ausgestaltung anknüpfen.

 

Tz. 82

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für UK mit lebenslänglich lfd Leistungen ist gem § 4 d Abs 1 Nr 1 S 4 EStG zulässiges Kassenvermögen die folgende Summe:

a) Deckungs-Kap für die am Schluss des Wj lfd Leistungen (zu errechnen nach Anl 1 zu § 4d EStG).
b) + Reserve iHd Achtfachen der nach § 4d Abs 1 Buchst b S 1 EStG zulässigen Zuwendungen zugunsten der Leistungsanwärter. Die zulässigen Zuwendungen betragen bei ausschl Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung 6 % des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im Wj gewährten lebenslänglichen Leistungen, bei Altersversorgungen (mit oder ohne Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) 25 %.

Bei der Ermittlung des Reservepolsters iSd Buchst b ist Folgendes zu beachten:

Gewährt eine Kasse anstelle von lebenslänglichen lfd Leistungen eine einmalige Kap-Leistung, gelten 10 % dieser Kap-Leistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich lfd Leistung (§ 4d Abs 1 Nr 1 S 7 EStG). Auch einmalige Kap-Leistungen von geringem Umfang sind als lebenslänglich lfd Leistungen anzusehen (s Urt des BFH v 15.06.1994, BStBl II 1995, 21 und H 4d (2) EStH 2019).

Das Reservepolster ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen lfd Leistungen gewährt (s Urt des BFH v 18.07.1990, BStBl II 1990, 1088 – im Urt-Fall wurden nur zwei lfd Renten gezahlt).

Hat das Trägerunternehmen von der für die Berechnung der Zuwendungen zum Reservepolster bestehenden Sonderregelung in § 4d Abs 1 Nr 1 Buchst b S 3 EStG Gebrauch gemacht, ist die Kasse ihrerseits für die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens hieran nicht gebunden.

 

Tz. 83

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für UK, die keine lebenslänglich lfd Leistungen gewähren, ist als zulässiges Kassenvermögen ein Reservepolster für die nicht lebenslänglich lfd Leistungen von 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wj des Trägerunternehmens anzusetzen (§ 4d Abs 1 Nr 2 S 3 EStG).

Hat ein Trägerunternehmen mehrere UK, gelten diese hinsichtlich des Zehn-Jahres-Zeitraums als eine Einheit (s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435).

 

Tz. 84

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei UK, die sowohl lebenslänglich lfd als auch nicht lebenslänglich lfd Leistungen erbringen, ist das zulässige Kassenvermögen für beide Gr von Leistungen gemeinsam festzustellen und die um 25 % erhöhte Gesamtsumme dem tats Kassenvermögen iSd § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG gegenüberzustellen. Dadurch werden Überdotierungen in einem der beiden Bereiche mit etwaigen Unterdotierungen des anderen Bereichs saldiert.

 

Tz. 85

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens sind Unternehmer oder MU des Trägerunternehmens, zu deren Gunsten Zuwendungen des Trägerunternehmens an die UK erfolgt sind, nicht als Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger zu berücksichtigen (s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435).

Krit zur unterschiedlichen Behandlung der Unternehmer oder MU bei der Ermittlung des tats Kassenvermögens und des zulässigen Kassenvermögens s Doetsch (BB 1995, 2553).

 

Tz. 86

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Prüfung, ob eine Überdotierung vorliegt, dürfen Leistungen nach dem Vorruhestandsges (VRG) nicht auf das zulässige Kassenvermögen einer UK angerechnet werden, weil es sich nicht um satzungsgemäße Leistungen einer UK handelt.

Vorruhestandsleistungen setzen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber voraus (s § 1 Abs 1 VRG); dieser Anspruch muss bis zu dem Zeitpunkt bestehen, von dem an der Arbeitnehmer Altersruhegeld oder vergleichbare Leistungen beanspruchen kann (s § 1 Abs 1 Nr 1 b und Abs 2 VRG). UK gewähren demgegenüber als soziale Einrichtungen Leistungen ohne Rechtsanspruch, die bestimmten Arbeitnehmern oder gleichgestellten Personen zugute kommen müssen. Vorruhestandsleistungen kommen daher als Leistungen von UK, die nach § 5 Abs 1 Nr 3e KStG iVm § 4d EStG bei der Berechnung des zulässigen Kassenvermögens zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Grundsatz der ausschl und unmittelbaren Verwendung des Vermögens und Einkommens einer UK für ihre Zwecke nach § 6 Abs 6 KStG nicht gilt, soweit sie überdotiert ist. Eine Übertragung dieses Teils ihres Vermögens auf das Trägerunternehmen ist zulässig (s R 5.4 Abs 4 KStR). Insoweit ist deshalb auch eine Verwendung für Vorruhestandsleistungen möglich.

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