Tz. 785

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

In seiner jüngeren Rspr hat der BFH die genannten Zuschläge in einigen Fällen als Arbeitslohn anerkannt und nicht als vGA behandelt. Das Vorliegen einer vGA kann danach ausnahmsweise dann verneint werden, wenn im Einzelfall entspr Vereinbarungen über die Zahlung von Zuschlägen durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind; s Urt des BFH v 14.07.2004, BStBl II 2005, 307; s Urt des BFH v 03.08.2005, BFH/NV 2006, 131.

UE handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen, in denen die Stpfl den betriebsinternen Fremdvergleich führen konnten. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

finanzielle Ausstattung,
Regelarbeitszeit,
betriebliche Funktion,
sonstige vertragliche Vereinbarungen.
 

Beispiel 1:

A ist Ges-GF der A-GmbH, die eine Autobahntankstelle betreibt. Ebenso wie verschiedene Fremd-AN ist auch A nachts sowie an Sonn- und Feiertagen als Schichtführer in der Tankstelle tätig. Er erhält dafür die identischen Zuschläge und auch ansonsten dieselbe Gehaltsausstattung wie die fremden Schichtführer. Eine Gewinntantieme wurde ihm nicht zugesagt.

Lösung:

Der BFH sah in diesem Fall den internen Fremdvergleich als erfüllt an; s Urt des BFH v 14.07.2004, BStBl II 2005, 307. Er nahm für die an A gezahlten Zuschläge keine vGA an.

 

Beispiel 2:

B ist Ges-GF der B-GmbH, die einen Maler- und Gerüstbauerbetrieb unterhält. Die B-GmbH ist zu rd 60 % für die B-AG tätig. Nach den Werkverträgen wird der B-GmbH der Arbeitseinsatz ihrer Angestellten und auch der des Ges-GF B von der Auftraggeberin nach Stunden vergütet. Der GF-Vertrag mit B bestimmt, dass die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, die die B-GmbH für seine Tätigkeit erzielt, an B weiterzuleiten sind.

Lösung:

Auch in diesem Fall nahm der BFH tendenziell keine vGA an, da er die Vereinbarung mit B über die Zuschläge durch überzeugende betriebliche Gründe veranlasst sah; s Urt des BFH v 03.08.2005, BFH/NV 2006, 131 (allerdings Zurückverweisung zur endgültigen Entscheidung an das FG). Entscheidend war für ihn ua, dass der Ges-GF an Sonn- und Feiertagen keine typischen Tätigkeiten verrichtet, die dem GF vorbehalten und daher von ihm – gleichgültig an welchem Wochentag – auszuüben sind. Es handelt sich vielmehr um unaufschiebbare Arbeiten, für die auch andere Arbeitnehmer der GmbH herangezogen wurden, denen gleichermaßen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt werden. Die Vereinbarung mit B ist für die B-GmbH mit keinem Risiko verbunden, da sie nur die tats vereinnahmten Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertragen an B weiterleiten muss. Da die B-AG nach Stunden abrechnet, ist anhand der Regieberichte auch ohne weiteres zu kontrollieren, ob B oder ein Arbeitnehmer die Aufträge durchgeführt hat.

In beiden Urt weist der BFH aber darauf hin, dass dem Ges-GF jeweils für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung – wie etwa eine Gewinntantieme – zugesagt sein darf.

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