Tz. 631

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Hintergrund des Merkmals ist die Überlegung, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Pensionszusage nur dann erteilen würde, wenn sich die Kap-Ges diese auch wirtsch leisten, sie also finanzieren kann. Ist eine Zusage nach den Verhältnissen im Zusagezeitpunkt ganz oder tw nicht finanzierbar, ist sie gesellschaftlich veranlasst und führt zur vGA (ganz oder tw).

Eine Versorgungszusage ist inbes dann nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Kap-Ges im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde und die Gesellschaft deshalb einen Insolvenzantrag stellen müsste (s Urt des BFH v 07.11.2001, BStBl II 2005, 659; v 31.03.2004, BStBl II 2005, 664). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde das von ihm geführte Unternehmen nämlich nicht wg Versorgungszusagen an Arbeitnehmer "in den Ruin" treiben (s Höfer, BetrAVG, Bd II, StR, Rz 1988.1).

 

Tz. 632

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Die Fin-Verw hat ihre frühere, sehr enge Linie zum Merkmal der Finanzierbarkeit (s Schr des BMF v 14.05.1999, BStBl I 1999, 512) zwischenzeitlich aufgegeben und die Verw-Auff an die BFH-Rspr angepasst (s Schr des BMF v 06.09.2005, BStBl I 2005, 875). Aus dem Fehlen des Merkmals "Finanzierbarkeit" in der Aufzählung in R 38 S 6 KStR 2004 kann aber nicht geschlossen werden, dass auf eine Prüfung der Finanzierbarkeit gänzlich verzichtet werden kann (s Vfg der OFD Hannover v 09.03.2005, DB 2005, 747). Maßgebend ist vielmehr nur noch die nachfolgend erläuterte BFH-Rspr.

Faktisch wird die Prüfung der Finanzierbarkeit damit zu einem Unterfall der Ernsthaftigkeit. An der Ernsthaftigkeit mangelt es, wenn Indizien dafür sprechen, dass entweder die Kap-Ges aus der Zusageverpflichtung nicht in Anspruch genommen wird oder – was die Finanzierbarkeit betrifft – die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann. Für diesen Fall ist von einer gesellschaftlich veranlassten vGA auszugehen.

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