Tz. 605

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Zur Beurteilung einer Witwenpension in Abhängigkeit vom Fortbestand der Ehe bzw den Folgen einer Scheidung s Urt des BFH v 16.02.1977 (BStBl II 1977, 444) sowie v 05.02.1985 (BStBl II 1985, 420). Maßgebend ist hiernach im Einzelfall der Inhalt der Pensionszusage. Sagt eine GmbH ihrem alleinigen Ges-GF eine Versorgung zu einem Zeitpunkt zu, in dem dieser mit dem Ausbrechen einer lebensbedrohenden Erkrankung rechnen musste, so kann darin allerdings ein Anhaltspunkt für eine gesellschaftliche Mitveranlassung und damit das Vorliegen einer vGA zu sehen sein; s Urt des BFH v 11.08.2004 (BFH/NV 2005, 385).

Im Urt des BFH v 29.11.2000 (BStBl II 2001, 204) beschäftigt sich der BFH mit einer Pensionszusage zugunsten einer nichtehelichen Lebensgefährtin (grds dazu auch s Urt des BFH v 20.10.2015, BFH/NV 2016, 424). Hiernach sind die Zuführungen zu der entspr Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist. Zur Auslegung iRd Fremdvergleichs können die von der Fin-Verw aufgestellten Grundsätze zur betrieblichen Veranlassung der Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Schr des BMF v 25.07.2002 (BStBl I 2002, 706) herangezogen werden.

Hiernach ist die betriebliche Veranlassung dieser Zusagen und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Anhaltspunkte können beispielsweise eine von der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner schriftlich bestätigte Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen, eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Lebenspartner oder eine gemeinsame Haushaltsführung sein.

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