Tz. 604

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Damit stellt sich ergänzend auch die Frage der Zurechnung der vGA. Diese kann ungeachtet der Vorfrage des § 8 Abs 3 KStG nur dem Gesellschafter zugerechnet werden; dazu auch s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 514ff. Nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gehört die vGA zu den sonstigen Bezügen aus den in § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG aufgezählten Stammrechten. Den Einkunftstatbestand kann mithin nur derjenige verwirklichen, der Inhaber der Stammrechte ist. Ferner spricht auch der Wortlaut der Folgevorschriften (s § 20 Abs 5 EStG) für diese Auff. Hiernach erzielt Einkünfte aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 – 3 EStG der AE. AE ist nach der Definition in § 20 Abs 5 EStG derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapV im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl zuzurechnen sind. Eine Erfassung der vGA beim Gesellschafter würde zudem auch dem wirtsch Gehalt des Vorganges entsprechen. Die Gesellschaft handelt bei der Zuwendung an die nahe stehende Person regelmäßig im Interesse des Gesellschafters. Bei wirtsch Betrachtung hat die Kap-Ges den Vermögensgegenstand im abgekürzten Zahlungsweg zwar unmittelbar an die nahe stehende Person weitergegeben, strechtlich jedoch über den Gesellschafter, dem der Empfänger des Vermögensvorteils nahe steht. Zudem wird der Gesellschafter zumindest wirtsch betrachtet in "Familienfällen" von künftigen potenziellen Unterhaltsverpflichtungen entlastet.

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