Tz. 554

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung ergibt sich beim Ges-GF regelmäßig aus einem Individualvertrag, dessen Wirksamkeit sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen richtet (s R 6a Abs 2 EStR).

Bei Ges-GF kann sich neben dieser in der Praxis seltenen Frage häufiger aufgrund der oft renditeorientierten Anlage das Problem der Beurteilung wertpapiergebundene Pensionszusagen ergeben. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 17.12.2002, BStBl I 2002, 1397) vertritt hierzu die Auff, dass wenn die Pensionszusage neben einer garantierten Mindestversorgung zusätzliche Leistungen vorsieht, die vom Wert bestimmter Wertpapiere (zB Fondsanteile oder Aktien) zu einem festgelegten künftigen Zeitpunkt (zB bei Eintritt des Versorgungsfalls) abhängen, insoweit nach den Verhältnissen am Bil-Stichtag kein klarer, eindeutig berechenbarer kompletter Rechtsanspruch gem § 6a Abs 1 Nr 1 EStG besteht. Der über die garantierte Mindestleistung hinausgehende Wert der Wertpapiere stellt zudem eine ungewisse Erhöhung des Pensionsanspruchs iSv § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG dar. Eine Pensionsrückstellung kann daher rechnerisch nur insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf die garantierte Mindestleistung entfällt (s H 6a [17] "Wertpapiergebundene Pensionszusagen" EStH) Dazu auch s Hainz/Thumes, BetrAV 2011, 370., und s Höfer/Greiwe/Haagemann, DB 2007, 65.

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