Tz. 19

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Beiträge, die nicht zur Wahrnehmung allg ideeller oder wirtsch Interessen der Mitglieder, sondern zur Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder zur wirtsch Förderung der Mitglieder gezahlt werden, fallen nicht unter die Befreiung des § 8 Abs 5 KStG. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Pflichten der Kö oder Pers-Vereinigung dienen, mit der diese die besonderen geschäftlichen Interessen aller Mitglieder verfolgt, und wenn in diesen Fällen die Beiträge – unbeschadet des Umfangs der Leistungen der Kö oder Pers-Vereinigung für das jeweilige Mitglied – pauschal erhoben werden (s Urt des BFH v 29.08.1973, BStBl II 1974, 60, und v 05.06.1953, BStBl III 1953, 212). Umso mehr gilt dies, wenn die Beiträge so bemessen sind, dass Mitglieder, die von den durch die Kö oder Pers-Vereinigung erbrachten Leistungen, die den besonderen geschäftlichen Interessen der Mitglieder dienen, in größerem Umfang profitieren als andere Mitglieder, entspr höhere Mitgliederbeiträge zahlen müssen (s Urt des FG Münster v 24.06.2020, EFG 2020, 1444). Beschr sich die Tätigkeit eines Vereins zB darauf, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren, so sind die gesamten Beiträge Entgelt für diese Leistungen und fallen daher nicht unter § 8 Abs 5 KStG (s Urt des BFH v 28.06.1989, BStBl II 1990, 550). Auch die von LohnSt-Hilfevereinen erhobenen Beiträge sind in vollem Umfang nicht nach § 8 Nr 5 KStG stfrei (s Urt des BFH v 29.08.1973, BStBl II 1974, 60). Ein unmittelbarer wirtsch Vorteil der Mitglieder liegt zB auch dann vor, wenn der Verein identische Leistungen an seine Mitglieder und an Nichtmitglieder erbringt und (nur) von den Nichtmitgliedern ein Entgelt hierfür erhebt (s Urt des FG München v 19.07.2010, EFG 2010, 1921). Sind die Zahlungen der Nichtmitglieder für die Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins mit der Höhe der durchschnittlichen Mitgliederbeiträge vergleichbar oder übersteigen diese sogar, so spricht auch dies dafür, dass es sich bei den Beiträgen um ein pauschaliertes Entgelt handelt (s Urt des FG Münster v 24.06.2020, EFG 2020, 1444). Wegen weiterer Einzelfälle (Getreidebörse, Mieterverein, Warenzeichenverein, Werbeverein usw) s Kümpel (in R/H/N, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1804) und s Lehmann (in F/D, KStG, § 8 Rn 571). Der Abzug von Beiträgen ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Kö oder Pers-Vereinigung mit den Leistungen für die Mitglieder keinen wG betreibt, das Schwergewicht jedoch in der wirtsch Förderung der Einzelmitglieder liegt (s Gutachten des BFH v 17.05.1952, BStBl III 1952, 228 und s Urt des BFH v 08.06.1966, BStBl III 1966, 632).

Der Ausschluss der St-Freiheit nach § 8 Abs 5 KStG gilt umso mehr, wenn die Beiträge für Leistungen und (in Bezug auf die Höhe) in Abhängigkeit vom Umfang der Leistungen der Kö oder Pers-Vereinigung gegenüber dem jeweiligen Mitglied erhoben werden.

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