Tz. 70

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst d KStG macht die (volle) StFreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen davon abhängig, dass das Kassenvermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

 

Tz. 71

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die StFreiheit soll danach bei Kassen, die in der Rechtsform des VVAG betrieben werden, nur gewährt werden, wenn das Vermögen der Kasse nicht höher ist als der Betrag der Verlustrücklage gem § 37 VAG. Diese Rücklage dient zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb. Zu anderen Zwecken, zB zu Zahlungen an das Trägerunternehmen, darf die Rücklage nicht verwendet werden (s R 6 Abs 2 S 6 KStR). Maßgeblich ist der Soll-Betrag der Verlustrücklage. Soll-Betrag der Verlustrücklage ist der in der Satzung bestimmte und von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigte Mindestbetrag der Verlustrücklage iSd § 37 VAG (s R 6 Abs 2 S 3 KStR).

 

Tz. 72

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen handelt es sich um VU, die der Versicherungsaufsicht unterliegen. Bei diesen Unternehmen kann eine st-rechtlich beachtliche "Überdotierung" nur angenommen werden, wenn auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten ein Vermögensüberhang besteht, dessen Abbau die Versicherungsaufsichtsbehörde zustimmt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde beurteilt die Vermögensverhältnisse nach dem Geschäftsplan der Kasse und den hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Hiervon muss daher auch bei der Prüfung ausgegangen werden, ob die Kasse unter stlichen Gesichtspunkten "überdotiert" ist.

 

Tz. 73

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das Vermögen der Kasse, das der bezeichneten Rücklage gegenüberzustellen ist, ist das in der H-Bil auszuweisende EK. Maßgebend ist das Vermögen, das nach den hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans sowie der allg Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen iSd § 5 Abs 3 Nr 2 Hs 2 VAG auszuweisen ist.

 

Tz. 74

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu den zu berücksichtigenden Schuldposten gehören auch die Deckungsrückstellungen (s § 21a KStG), die idR den Hauptposten in der Bil einer Pensionskasse darstellen.

Bei der Ermittlung des Vermögens darf eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung (s § 21 Abs 2 KStG) nur insoweit abgezogen werden, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht (s R 6 Abs 3 S 3 KStR). Mit der Einschränkung soll verhindert werden, dass eine "überdotierte" Kasse sich der Besteuerung dadurch entziehen kann, dass sie Teile ihres EK der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuweist, ohne eine entspr Verpflichtung gegenüber den Leistungsempfängern einzugehen. Nach Auff der Fin-Verw kann die Pensionskasse einen Antrag auf Anwendung des seit VZ 2019 anzuwendenden neuen § 21 KStG schon im VZ 2018 stellen. Dieser Antrag beseitigt nicht die Überdotierung, er wirkt jedoch dann aber iRd Einkommensermittlung.

 

Tz. 75

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst d S 3 KStG bestimmt, dass die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs 1 bis 4 KStG stpfl wird, wenn ihr Vermögen die bezeichneten Grenzen übersteigt (hierzu s § 6 KStG Tz 3, 4, 6).

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