Tz. 45

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Bei den SchR handelt es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen für die die Abzinsungsregel des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG grds anwendbar ist. Aufgr der Vielzahl der in der SchR zusammengefassten einzelnen Schadenfälle, ist die Anwendung der Vorschrift in der Praxis aber sehr aufwändig. Das betrifft insbes die Feststellung des Umfangs der von einer Abzinsung auszunehmenden Teile der SchR aufgr der Laufzeit der Verpflichtung und eventueller Verzinslichkeit.

 

Tz. 46

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Verzinslichkeit der Verpflichtung

Auch wenn die in der Rückstellung enthaltenen Verpflichtungen grds nicht verzinslich sind, kann in folgenden Fällen eine Verzinslichkeit gegeben sein:

 

Tz. 47

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

In der Sachversicherung ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls verzinslich (s § 91 VVG). Der Lauf der Frist ist jedoch gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des VN nicht festgestellt werden kann.

 

Tz. 48

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Auch wenn über den Grund und/oder die Höhe der Entschädigung aus einem Schadenfall die Verpflichtung rechtshängig ist, ist sie ebenfalls – vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an – verzinslich (s § 101 Abs 2 VVG).

 

Tz. 49

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Verpflichtung ist auch dann verzinslich, wenn das VU aufgr Verzug zur Entrichtung von Verzugszinsen für eine noch nicht gezahlte Entschädigung verpflichtet ist (s § 14 Abs 3 VVG). Dies gilt uE nur soweit der Verzug bereits am Bilanzstichtag vorliegt.

 

Tz. 50

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Laufzeit der Verpflichtung

Die Laufzeit der Verpflichtung hängt in erster Linie von der Fälligkeit der Entschädigung ab. Geldleistungen des VU sind mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls sowie des Umfangs der Leistung des VU nötigen Erhebungen fällig (s § 14 Abs 1 VVG).

 

Tz. 51

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

In der Haftpflichtversicherung ist die Entschädigung ein Anspruch des VN auf Freistellung von den Ansprüchen, die von einem Dritten aufgr der Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und ein Anspruch auf Abwehr von unbegründeten Ansprüchen. Hier tritt die Fälligkeit innerhalb von zwei Wochen ein, wenn der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für das VU durch rkr Urt, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, oder wenn der VN den Dritten mit bindender Wirkung für das VU befriedigt hat (s § 106 VVG).

 

Tz. 52–53

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

vorläufig frei

 

Tz. 54

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Pauschalregelung

Vor dem Hintergrund der mit der Abzinsung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle unter Beachtung des Grundsatzes der Einzelbewertung verbundenen Probleme und Schwierigkeiten hat das BMF mit Schr v 20.10.2016 (BStBl I 2016, 1145) eine Pauschalregelung für die Abzinsung getroffen.. Die Pauschalregelung gilt für Erst- und Rückversicherungsunternehmen und ist für alle vom VU betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts einheitlich anzuwenden. Die Pauschalregelung kann für Wj, die nach dem 31.12.2016 enden, in Anspruch genommen werden.

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