Tz. 63

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Grundsätze des § 10d EStG (s Tz 62) gelten auch für die Abzugsberechtigung von Verlusten aus gew Tierzucht oder Tierhaltung, für Verluste aus Termingeschäften oder Verluste aus mitunternehmerischen Innengesellschaften mit Kap-Ges gem § 15 Abs 4 EStG. Wie beim Verlustabzug nach § 10d EStG handelt es sich um einen mit der Pers des St-Subjekts entstandenen Verlust, der von der stlichen Rechtsnachfolge in die materiellrechtliche Position des Einbringenden (s Tz 17, 19) nicht erfasst wird. Derselbe Stpfl, der den Verlust getragen hat, muss auch den Gewinn erzielen, von dem der Verlustabzug erfolgen soll (dh kein interpersoneller Verlustabzug; s Intemann, in H/H/R, § 15 EStG Rn 1571; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 50; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 63).

Bei St-Stundungsmodellen gem § 15b EStG ist der vom Einbringenden erlittene Verlust mit der Eink-Quelle verbunden (s Hallerbach, in H/H/R, § 15b EStG Rn 24). Ein Verlustabzug bei der Übernehmerin wäre hier zulässig, wenn die Verlustursachen mit Einbringung die Übernehmerin wirtsch belasten (s Wacker, in Schmidt, 39. Aufl, § 15b EStG Rn 18; s Seer, in Kirchhof, 19. Aufl, § 15b EStG Rn 7; aA s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 63).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge