Tz. 129

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 7 KStG sind Mitgliedsbeiträge an Kö, die Kunst und Kultur gem § 52 Abs 2 Nr 5 AO fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 2 KStG handelt (hierzu s Tz 124ff), auch dann abzb, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Zu diesen Vergünstigungen gehört zB die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen usw), die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, Veranstaltungen nur für Mitglieder, Jahresgaben usw. Unschädlich ist jedoch nur die Gewährung einer Vergünstigung im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen; für die Abziehbarkeit einer Spende ist die Einräumung einer Gegenleistung in jedem Fall schädlich (s Tz 114ff). Leistet ein KStpfl derartige Beiträge und gibt die gewährten Vorteile (zB Eintrittskarten) unentgeltlich an seine AE weiter, liegt uE eine vGA vor (hierzu s auch Tz 118).

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