Tz. 467

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Der BFH stellt sich die Festlegung des Tantiemesatzes wie folgt vor (s Urt des BFH v 05.10.1994, BStBl II 1995, 549):

  • Zunächst ist die Höhe der Gesamtbezüge festzulegen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem GF zu zahlen in der Lage und bereit ist (Kriterien insbes: Fremdvergleich, Gewinnsituation der GmbH).
  • Im nächsten Schritt ist aus diesen Gesamtbezügen die betragsmäßige Höhe der Gewinntantieme zu ermitteln (maximal 25 % davon).
  • Der Betrag der Tantieme ist dann ins Verhältnis zu setzen zum durchschnittlich erwarteten Jahresgewinn und daraus der (höchst-)zulässige Tantiemesatz zu berechnen (höchstens 50 % des Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern).
  • Dieser Tantiemesatz ist dann im Anstellungsvertrag festzuschreiben und bleibt – unabhängig von der Entwicklung des tatsächlichen Gewinns – konstant (bis zur nächsten Gehaltsanpassung, bei der der festgelegte Tantiemesatz wieder neu zu überprüfen und ggf zu ändern ist; spätestens nach Ablauf von drei Jahren).

In seiner neueren Rspr hat der BFH den Anwendungsbereich der 75-/25-%-Grenze stark eingeschränkt. Näheres dazu s Tz 484.

 

Beispiel:

Eine GmbH geht bei Abschluss bzw Änderung eines Anstellungsvertrags von einem durchschnittlich erzielbaren Gewinn vor Ertragsteuern und GF-Vergütung von 400 000 EUR aus. Das GF-Gehalt soll insgesamt 100 000 EUR im Jahr betragen.

Von dem Gesamtgehalt von 100 000 EUR sollen nach der neuen Rspr höchstens 25 % = 25 000 EUR als gewinnabhängige Bezüge gewährt werden. Dies entspricht im vorliegenden Fall einem Tantiemesatz von 6,25 % (bezogen auf den erwarteten Jahresgewinn vor Steuern und GF-Vergütung von 400 000 EUR). Erzielt die GmbH dann tatsächlich abweichende Gewinne, verbleibt es trotzdem bei dem ermittelten Prozentsatz der Tantieme (bei 1 Mio EUR Gewinn: 62 500 EUR Tantieme = 45,45 % im Verhältnis zu den Gesamtbezügen; bei 200 000 EUR Gewinn: 12 500 EUR = 14,28 % der gesamten GF-Vergütung).

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