Tz. 462

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Bei dem Grundsatz des BFH, dass Tantiemen über 50 % des Jahresüberschusses zu einer vGA führen, handelt es sich um einen Anscheinsbeweis, der auch für Tantiemen an nicht beherrschende Gesellschafter anwendbar ist. Allerdings wurden in der Rspr bisher nur wenige Fälle mit derart hohen Tantiemesätzen anerkannt; die Grenze wird restriktiv gehandhabt. So auch Beschl des FG München v 08.01.2014 (DStRE 2015, 1236).

 

Tz. 463

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Ausnahmen sind zB in der Aufbauphase einer Gesellschaft denkbar. Allerdings muss die hohe Tantiemeverpflichtung auch in diesem Fall ausdrücklich auf die Aufbauphase begrenzt sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der begünstigte Gesellschafter aufgrund seines Stimmrechts eine spätere Änderung seines Anstellungsvertrags verhindern könnte; s Urt des BFH v 15.03.2000 (BStBl II 2000, 547); zur Abgrenzung der Aufbauphase s Urt des BFH v 17.12.2003, GmbHR 2004, 672.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer höheren Tantieme liegt auch dann nicht vor, wenn die Vereinbarung darüber zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem der GF noch nicht Ges war; s Urt des BFH v 09.07.2003, GmbHR 2004, 136. Dazu auch s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1141) und s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 1253), der auch weitere einzelfallbezogene Ausnahmetatbestände für denkbar hält. Die Fin-Verw handhabt diese Grenze demgegenüber restriktiv; s Schr des BMF v 01.02.2002 (BStBl I 2002, 219).

Nach der FG-Rspr kann ein Tantiemeversprechen von insgesamt mehr als 50 % des Jahresüberschusses (vor ertragsabhängigen Steuern und Tantieme) gegenüber mehreren Ges-GF im Einzelfall dann angemessen sein, wenn der persönliche Arbeitseinsatz für den Unternehmenserfolg in besonderer Weise bestimmend ist; s Urt des FG Mchn v 24.08.1999 (EFG 1999, 1248). UE ist dies zumindest in dieser pauschalen Form bedenklich. Jedenfalls hat der BFH für "personalistische" Freiberufer-GmbHs keine Ausnahme zugelassen; s Urt v 08.07.1998 (BStBl II 1999, 379) und v 27.04.2000 (BFH/NV 2001, 342). AA s Neyer (DStR 1998, 229) und s Schwedhelm (BB 2000, 693 und BB 2003, 605).

 

Tz. 464

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Jahresüberschuss iSd 50 %-Regelung ist nach Verw-Auff der Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern; s Schr des BMF v 01.02.2002 (BStBl I 2002, 219). Der BFH hat dies im Anschluss bestätigt; s Urt des BFH v 04.06.2003, BStBl II 2004, 136. Das Sächs. FG hält es für zulässig, die Bemessungsgrundlage für die 50 %-Regelung auch um stliche Sonderabschreibungen zu erhöhen; s Urt v 05.07.2005 (EFG 2006, 436); der BFH hat dies in der Rev im konkreten Fall allerdings nicht bestätigt, weil er das Vorliegen einer Tantieme generell verneint hat (Festbetragstantieme; s Urt v 14.03.2006, BFH/NV 2006, 1711; dazu s auch Tz 455 und Tz 489).

 

Tz. 465

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Das Schr des BMF v 01.02.2002, aaO, Tz 1, differenziert für die Anwendung der 50 %-Grenze nicht danach, ob für die Gesellschaft einer oder mehrere Ges-GF tätig sind. Auch die BFH-Rspr geht davon aus, dass die 50 %-Grenze auch dann gilt, wenn nur ein Ges-GF vorhanden ist; s Urt des BFH v 04.06.2003, BStBl II 2004, 136.

Die Grenze ist auch für nicht beherrschende Ges-GF zu beachten.

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