Tz. 55

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Anlage des Kassenvermögens muss derart sein, dass seine und die Verwendung seiner Erträge für die Kassenzwecke dauernd gesichert ist.

 

Tz. 56

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für Pensions- und Sterbekassen, die der Aufsicht des BAV unterliegen, ist das allg Streuungsgebot des § 54 Abs 1 VAG maßgebend. Zulässig ist danach die Darlehensgewährung an Mitglieds- oder Trägerunternehmen nur in demselben Rahmen, wie dies nach der allg Streuungsvorschrift auch an andere gleichartige Schuldner unter denselben Verhältnissen zulässig wäre. Darlehen beim Mitglieds- oder Trägerunternehmen sind danach, je nach Art der Besicherung, bis zu 5 % bzw 10 % des Gesamtvermögens zulässig. Auch für andere Anlagearten bestehen Grenzen, wobei die insges zulässige Quote für sämtliche Anlagearten 30 % des Gesamtvermögens beträgt (VerBAV 12/1990, 55 = IdW-FN 1991, 14). Hierzu s Bott (in Ernst & Young, KStG, § 5 Rn 112 mwHinw).

 

Tz. 57

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für UK bestehen keine derartigen Begrenzungen. Die Mittel der Kasse können auch dem Betrieb zur Verfügung gestellt werden, der Träger der Kasse ist (ebenso zuletzt s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990,1000 mwNachw). Die Darlehensgewährung an das Trägerunternehmen ist in der Praxis die häufigste Form der Vermögensanlage bei UK.

 

Tz. 58

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Voraussetzung für die Anlage der Kassenmittel im Trägerunternehmen ist aber, dass die wirtsch Leistungsfähigkeit des Betriebs in ausreichendem Maße für die Sicherheit der Mittel bürgt. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfte bei langfristiger Mittelanlage im Trägerunternehmen nach strengeren Kriterien zu beurteilen sein als bei nur kurzfristiger Mittelüberlassung. Besteht bereits bei der Gründung einer UK ihr Vermögen lediglich in einer Darlehensforderung gegen das Trägerunternehmen, kommt die StBefreiung von vornherein nur in Betracht, wenn das Trägerunternehmen nach seiner wirtsch Leistungsfähigkeit die Sicherheit der Mittel verbürgt (s Urt des BFH v 24.05.1973, BStBl II 1973, 632). Rspr des BFH zum Erfordernis besonderer Sicherheiten liegt jedoch nicht vor.

 

Tz. 59

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die erforderliche dauernde Sicherung des Kassenvermögens für die Zwecke der Kasse verlangt uE auch Kündigungsmodalitäten, die den Belangen der Kasse ausreichend Rechnung tragen (s den dem Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990, 1000, zugrunde liegenden Sachverhalt; dort konnte die Kasse, weil sie ständig damit rechnen musste, dass die Arbeitnehmer des Trägerunternehmens beim Arbeitseinsatz außerhalb Europas zu Schaden kommen könnten und sie deshalb ihr gesamtes Vermögen benötigen würde, vom Trägerunternehmen jederzeit die Auszahlung des gesamten Darlehens fordern).

 

Tz. 60

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ist nach der wirtsch Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens die ausreichende Sicherheit der Kassenmittel nicht – oder nicht mehr – gewährleistet, müssen die Mittel der Kasse in angemessener Frist aus dem Trägerunternehmen ausgesondert und in anderer Weise angelegt werden (s R 5.4 Abs 2 S 2 KStR).

 

Tz. 61

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die unter den vorgenannten Voraussetzungen zulässige Anlage des Kassenvermögens beim Trägerunternehmen ist als eine großzügige Regelung anzusehen, die mit dem Sinn und Zweck einer vom Trägerunternehmen rechtlich losgelösten betrieblichen Altersversorgung kaum noch vereinbar ist. Übernimmt eine UK die Versorgung der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, so sollte ihr Vermögen an sich nicht nur rechtlich verselbständigt, sondern auch wirtsch dem betrieblichen Risiko des Trägerunternehmens entzogen sein. Oberstes Gebot bei der Rückgabe der Mittel in Form von Darlehen usw muss uE deshalb neben der Sicherheit auch eine sofortige Abrufmöglichkeit des dem Trägerunternehmen überlassenen Kassenvermögens bei einem Rückgang der wirtsch Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens sein.

 

Tz. 62

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Mittelüberlassung an das Trägerunternehmen ist nur gegen angemessene Verzinsung zulässig (zuletzt s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990, 1000, mwNachw). Die Frage des angemessenen Zinses im Einzelfall ist Tatfrage. Es kommt dabei entsch darauf an, ob die Mittel als langfristige Anlagen (zB Hypotheken) oder als kurzfristig abrufbar hingegeben werden.

 

Tz. 63

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Einzelnen:

  • Angemessene Zinsen hat der BFH bei einem Zinssatz von 1 % über dem Bundesbankdiskontsatz angenommen (s Beschl des BFH v 27.01.1977, BStBl II 1977, 443). S Urt des FG Ddf v 07.09.1976 (EFG 1977, 87) bzw v 04.12.1985 (EFG 1986, 254); danach handelt eine UK nicht mehr im Dienste ihres sozialen Zwecks, wenn sie ihr gesamtes Kassenvermögen dem Trägerunternehmen zu einem gleichbleibenden Zinssatz von 4 % bzw unterhalb des durchschnittlichen Spareckzinses als ungesichertes Darlehen überlässt.
  • Hierzu s Entsch des BFH v 30.05.1990 (BStBl II 1990, 1000), wonach die Höhe des Zinssatzes von den Modalitäten des Einzelfalles abhängig ist, die dazu führen können, dass eine Verzinsung unt...

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