Tz. 34

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG auf AE-Ebene ist unabhängig davon, ob bei der übertragenden Kö gem § 11 Abs 2 UmwStG der Ansatz eines unter dem gW liegenden Übertragungswerts möglich ist. Weiter setzt eine Anwendung des § 13 Abs 2 UmwStG nicht voraus, dass auf die übertragende Kö § 11 UmwStG und auf die übernehmende Kö § 12 UmwStG angewendet worden sind (glA s Neumann, in R/H/vL, 3. Aufl, § 13 UmwStG Rn 59); auf die Umw muss aber das UmwStG gem § 1 UmwStG anwendbar sein (zB vergleichbare Ausl-Umw).

 

Tz. 35

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bw ist gem § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG der Wert, der sich nach den stlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in einer auf den stlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden St-Bil ergibt oder ergäbe. Richtiger wäre es im Hinblick auf die Ausführungen in Tz 25, auf eine St-Bil zum Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung abzustellen (glA s Neumann, in R/H/vL, 3. Aufl, § 13 UmwStG Rn 53). Dies entspr der Vorgehensweise iRd § 13 Abs 1 UmwStG, wenn bei der Ermittlung des gW auf diesen Tag als Bewertungsstichtag abgestellt wird (s Tz 21).

Handelt es sich bei der umgewandelten Kö um eine OG, ist nach der Rechtslage vor KöMoG ein auf der Ebene des OT bestehender organschaftlicher Ausgleichsposten nach der wohl hM (s Frotscher, DK 2007, 34, 43; s Breier, DK 2011, 84, 90; s Neumann, in R/H/vL, 3. Aufl, § 13 UmwStG Rn 53; s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 4 Rn 71) unverändert fortzuführen, und zwar auch bei Nichtfortsetzung der Organschaft mit der Übernehmerin. AA die FinVerw (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org. 21), die bei Verschmelzung der OG stets, dh unabhängig von der Bewertung des übergehenden BV, die gewinnwirksame Auflösung des Ausgleichspostens fordert. Wegen Einzelheiten s Tz 56 sowie s UmwStG Anh 1 Tz 84. Diese Problematik hat sich indes durch die sog Einlagelösung des KöMoG iSd hM erübrigt, da organschaftliche Mehr-/Minderabführungen unmittelbar den Beteiligungsbuchwert mindern bzw erhöhen, da sie nach § 14 Abs. 4 KStG idF des KöMoG als Einlagerückgewähr bzw. Einlage gelten.

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