Tz. 13

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 27 Abs 3 Nr 2 UmwStG ist in den Fällen des § 20 Abs 3 UmwStG aF die Stundungsregelung des § 20 Abs 6 iVm § 21 Abs 2 S 3 bis 6 UmwStG aF weiterhin anzuwenden.

Nach § 20 Abs 3 UmwStG aF war bei der Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG aF zwingend der Tw anzusetzen, wenn das dt Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen ausgeschlossen war. In diesen Fällen bestand ein ges Anspruch auf Stundung.

§ 27 Abs 3 Nr 2 UmwStG regelt die Weitergeltung der Stundungsregelung nach § 20 Abs 6 iVm § 21 Abs 2 S 3 bis 6 UmwStG aF in den Fällen des § 20 Abs 3 UmwStG aF. Bedeutung hat dies insbes für die weitere Behandlung der Stundung in dem Fünfjahreszeitraum (zB Beendigung der Stundung nach § 20 Abs 6 iVm § 21 Abs 2 S 5 und 6 UmwStG aF). UE handelt es sich hierbei um eine Leervorschrift, da sich die Weitergeltung bereits aus § 27 Abs 2 UmwStG ergibt (s Tz 9). GlA s Mutscher (in F/D, § 27 UmwStG Rn 34) und s Rabback (in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 20).

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