Tz. 97

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Formwechsel ist auch für den gemeinnützigen eV möglich; dabei kann der Verein die Rechtsform einer Kap-Ges oder Gen erlangen (s § 272 Abs 1 UmwG).

Aber: Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen; hierzu s Tz 72.

Im Einzelnen:

  • Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden Wegfall der StBefreiung führen (s Tz 90).
  • Bei Formwechsel in eine GmbH, AG oder Gen würde die bisherige StBefrei-ung fortbestehen, sofern die in Tz 92 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Insbes die Übernahme der bisherigen Vermögensbindung des Vereins, nach der die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Wegfall der st-begünstigten Zwecke des Vereins keinerlei Zuwendungen erhalten, ist erforderlich. Dadurch wird erreicht, dass die Kap-Anteile an der GmbH oder AG (s § 280 UmwG) bzw die Geschäftsanteile (s § 288 Abs 1 UmwG), die an die Stelle der bisherigen Mitgliedschaftsrechte treten, als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79). Anderenfalls würde es zu einem rückwirkenden Wegfall der StBefreiung kommen (s Tz 79, 43).
  • Abfindungsangebote an die anlässlich des Formwechsels ausscheidenden Mitglieder sind bereits umwandlungsrechtlich ausgeschlossen (s §§ 282 Abs 2, 290 UmwG; zur Begr s Tz 80).

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