Tz. 27

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann, da die Übernehmerin ihr Nennkap zur Durchführung der Verschmelzung nicht erhöhen darf und sie bereits vor der Verschmelzung alle Anteile an der übertragenden TG gehalten hat, die von § 2 Nr 1 UmwG geforderte Gegenleistung (Austausch der Anteile an der Übertragerin gegen solche an der Übernehmerin) nicht vorliegen. Gleichwohl liegt eine Verschmelzung iSv § 1 UmwStG vor, auf die Vorschriften des §§ 1113 UmwStG anzuwenden sind (glA s Sagasser/Bula, Umwandlungen, Teil G Rn 114).

 

Tz. 28

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Eine Aufwärtsverschmelzung im oa Sinne liegt – zumindest im umwstrechtlichen Sinne – auch dann vor, wenn die übernehmende Kö die Anteile an der übertragenden Kö nach dem stlichen Übertragungsstichtag, aber vor der Eintragung der Verschmelzung in das H-Reg, erworben hat. Nach § 12 Abs 2 S 3 UmwStG iVm § 5 Abs 1 UmwStG gelten die Anteile an der TG als zum stlichen Übertragungsstichtag angeschafft.

 

Tz. 29

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der sog unechte upstream-merger, bei dem die MG die Anteile an der TG während der sog Interimszeit zwischen stlichem Übertragungsstichtag und H-Reg-Eintragung noch nicht angeschafft hat, aber bereits eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Anteilsübertragung seitens der bisherigen AE der TG bestanden hat, ist uE kein Anwendungsfall des § 1 UmwG.

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