Tz. 96

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für eine gemeinnützige Gen ist gem § 258 Abs 1 UmwG der Formwechsel in eine Kap-Ges (GmbH, AG, KGaA) möglich.

Im Einzelnen:

  • Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden Wegfall der StBefreiung führen (s Tz 90).
  • Der Fomwechsel in eine GmbH oder AG würde zur Beibehaltung der bisherigen StBefreiung führen, sofern die in Tz 92 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Kommt es zu Kap-Veränderungen iSd §§ 243 Abs 3, 263 Abs 1 UmwG, gilt die Beurteilung in Tz 93 sinngem.
  • Zur Behandlung von Barabfindungen (s §§ 207 Abs 1, 270 Abs 1 UmwG) s Tz 94.

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