Tz. 44

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 23 Abs 1 UmwStG ist auch auf Fälle des Anteilstauschs unterhalb des gW anzuwenden; dies ergibt sich aus dem durch das JStG 2009 ergänzten Klammerzusatz in § 23 Abs 1 UmwStG, der ausdrücklich das Bewertungswahlrecht gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG einschließt. Die Ges-Ergänzung ist ab Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG (s § 27 Abs 1 UmwStG) gültig (s Tz 47).

Gleichwohl erfolgt die Anrechnung von Besitzzeiten und die Übernahme der stlichen Rechtsnachfolge für bis zum 07.10.2008 (= Stellungnahme des B-Rats zum Entw des JStG 2009, s Tz 47) verwirklichte Sachverhalte (= Disposition des Stpfl) nur eingeschr, nämlich soweit sich die Rechtsfolgen des § 23 Abs 1 UmwStG idF des JStG 2009 rückwirkend zu Gunsten des Stpfl auswirken (s Tz 47; zB Übernahme der Zugehörigkeit zum BV des Einbringenden zur Erlangung von Schachtelprivilegien, s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 18, 19; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 43). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückwirkung von st-verschärfenden Rechtsfolgen des § 23 Abs 1 UmwStG auf Anteilstauschvorgänge bis zum 07.10.2008 ist zu prüfen, ob die Ergänzung des § 23 Abs 1 UmwStG nur klarstellenden Charakter hat (idS s BT-Drs 16/10494, 23; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 16; s Damas, DStZ 2007, 129/139; s Ley, FR 2007, 109/117) oder konstitutiv wirkt (s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 19; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 18; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 43; s F/M, § 23 UmwStG Rn 19, 20; s Lenz, WPg 2007, 877; s Schwarz, FR 2008, 553). UE ist aufgr des klaren und nicht auslegbaren Wortlauts des § 23 Abs 1 UmwStG idF vor dem JStG 2009 (aF) der letzteren Auff zuzustimmen.

§ 23 Abs 1 UmwStG aF erfasste nicht eine iRd Anteilstauschs gem § 21 UmwStG erworbene Beteiligung an einer Kap-Ges oder Gen. Der Tatbestand des § 23 Abs 1 UmwStG aF war nämlich nur dann erfüllt, wenn "das eingebrachte BV mit einem unter dem gW Wert liegenden Wert" angesetzt worden ist. Hinsichtlich dieses Einbringungsvorgangs verweist § 23 Abs 1 UmwStG aF in einem Klammerzusatz (nur) auf "§ 20 Abs 2 S 2 UmwStG". Von der Minderbewertung gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG wird aber einzig die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder der Formwechsel gem § 25 UmwStG erfasst. Anteile an Kap-Ges (oder Gen) sind dabei nur eingeschlossen, wenn sie zum Sacheinlagegegenstand gehören (s Tz 43). Bei einem (isolierten) Anteilstausch iSd § 21 UmwStG ergibt sich eine Minderbewertung unterhalb des gW – auf die § 23 Abs 1 UmwStG abstellt – nicht aus § 20 Abs 2 S 2 UmwStG, sondern allein aus § 21 Abs 1 S 2 UmwStG. Hinzu kommt, dass in § 23 Abs 1 UmwStG aF vom "eingebrachten BV" die Rede ist. Der Begriff des "eingebrachten BV" wird nur in § 20 UmwStG (zB Abs 2, Abs 3 S 1, 2, 4) nicht jedoch in § 21 UmwStG, der Vorschrift zum Anteilstausch, verwendet. Im Gegenteil; in § 21 Abs 2 S 5 UmwStG wird ausdrücklich ausgeführt, dass die eingebrachten Anteile auch zum PV, zur Vermögensverwaltung oder zum hoheitlichen Bereich des Einbringenden gehören können. Daher wird in § 21 UmwStG in Bezug auf den Einbringungsgegenstand nur der Begriff der "eingebrachten Anteile" verwendet. Hinsichtlich der Einbringungsgegenstände iSd § 20 Abs 1 UmwStG liegt jedoch stets "BV" vor.

Auch die Änderungen und Beratungen im Verlauf des Ges_Gebungsverfahrens zeigen auf, dass § 23 Abs 1 UmwStG aF einzig für die Einbringung iSd § 20 UmwStG konzipiert war. Nach dem Ges-Entw der B-Reg (s BT-Drs 16/2710 und 16/2934) war nämlich für den Anteilstausch eine gänzlich andere Grundkonzeption der Rechtsnachfolge als in den Fällen der Sacheinlage iSd § 20 UmwStG vorgesehen. In § 21 UmwStG (und nicht bei den stlichen Regelungen zur übernehmenden Gesellschaft in § 23 UmwStG) war vorgesehen, dass die "erhaltenen Anteile stlich an die Stelle der eingebrachten Anteile" treten (s § 21 Abs 2 S 4 UmwStG-Reg-Entw). Dies hätte bedeutet, dass "in den Fällen des Anteilstauschs zum Bw- oder Zwischenwert – anders als in den Fällen der Sacheinlage – nicht die erwerbende Gesellschaft, sondern der Einbringende mit den erhaltenen Anteilen in die Rechtsstellung der eingebrachten Anteile tritt" (so die Einzelbegr des Ges-Gebers zu § 21 Abs 2 UmwStG, s BT-Drs 16/2710). Um dies zu gewährleisten, enthielt § 23 Abs 1 UmwStG-Reg-Entw einen S 2, der bestimmte, dass in einer Sacheinlage nach § 23 Abs 1 S 1 UmwStG-Reg-Entw enthaltene Anteile an Kap-Ges gem der besonderen Rechtsnachfolge iSd § 21 Abs 2 S 4 UmwStG-Reg-Entw zu beurteilen seien. Diese "Rechtsnachfolge in den Anteilen" ist kurz vor Abschluss des Ges-Gebungsverfahrens durch den 7. Fin-Aussch verworfen worden. Zu diesem Zweck sind § 21 Abs 2 S 4 und § 23 Abs 1 S 2 UmwStG-Reg-Entw ersatzlos entfallen; § 23 Abs 1 S 1 UmwStG-Reg-Entw (nunmehr: § 23 Abs 1 UmwStG) ist jedoch – bewusst oder versehentlich? – nicht angepasst worden.

UE kann § 23 Abs 1 UmwStG aF nicht gegen den (klaren) Wortlaut auf die iRe Anteilstauschs erworbenen Anteile aus einem BV ode...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge