Tz. 23

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Kö, die unter § 1 Abs 1 Nr 4 bis 6 KStG fallen (zB rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen, Zweckvermögen, Betriebe gew Art) unterliegen seit 2006 nicht mehr dem Regelungsbereich des § 8 Abs 2 KStG. Gew Eink liegen bei diesen Kö deshalb nur vor, wenn und soweit sie die Voraussetzungen eines Gew nach anderen Vorschriften erfüllen. Auf eine bestehende Bf-Pflicht dieser Kö kommt es nicht mehr an; s Fehrenbacher (in S/F, § 8 KStG Rn 157 und 166) und Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 99). Auch wenn eine solche Kö Kaufmann iSd HGB ist (und somit Bf-Pflicht besteht), können nun ab 2006 auch and Eink als Eink aus Gew vorliegen. In der Praxis werden dies vor allem Eink aus Kap-V und aus V + V sein; aber auch die anderen Einkunftsarten sind denkbar. Bei einer gemeinnützigen Kö unterliegen diese Bereiche der Kö aber nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG nicht der Besteuerung, so dass für diese Kö durch die Gesetzesänderung keine neue Rechtslage eingetreten ist. Soweit ein stpfl wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG), liegen unabhängig von § 8 Abs 2 KStG Eink aus Gew vor.

 

Tz. 24

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

BgA konnten bis 2005 nur gew Eink haben, da die juristische Person des öfftl Rechts nur dann unter die KSt-Pflicht fällt, wenn sie gew tätig ist (§ 1 Abs 1 Nr 6 KStG/§ 4 KStG). Da bei einem BgA somit bereits begrifflich nur gew Eink vorliegen können, kommt es für die Qualifikation der Eink auf § 8 Abs 2 KStG nicht an. Somit kann auch die Änderung der Vorschrift keine Auswirkung auf die Art der Eink der BgA haben (zweifelnd, aber im Ergebnis ebenso s Frotscher, in F/D, § 8 KStG Rn 514, und Berninghaus, in R/H/N, § 8 KStG Rn 100, mit dem Hinw, dass es auch die theoretische, aber seltene Möglichkeit der Erzielung nicht gew Eink gebe).

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