Tz. 89

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Einzelheiten:

  • Der nach § 226 UmwG für die gGmbH ua mögliche Formwechsel in eine Pers-Ges hätte eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung zur Folge, die gem § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO zur rückwirkenden vollen StPflicht für die letzten zehn Jahre führen würde (s Tz 29).
  • Aufgr dieser vorher eintretenden vollen StPflicht wäre ein derartiger Formwechsel ggf nach den allg Vorschriften des UmwStG (s § 9 UmwStG) zu beurteilen.
 

Tz. 90

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Ebenso dürfte der Formwechsel in eine KGaA bedeutungslos sein, da hier aufgr ihrer gesellschaftsrechtlichen Doppelnatur als Kap-Ges und Pers-Ges ebenfalls rückwirkend volle StPflicht eintreten würde (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 5). Zur generellen Behandlung dieser Mischwandlung im UmwStGVor §§ 1113 UmwStG Tz 25.

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