Tz. 185

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a EStDV genügt für den Spendenabzug der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Fin-Beh der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkto einer inl jur Pers d öff Rechts, einer inl öff Dienststelle oder eines inl amtl anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschl seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden. Der vereinfachte Zuwendungsnachw gilt für Zuwendungen zu allen begünstigten Zwecken, zB den Wiederaufbau von Schulen, Kindergärten usw (s BT-Drs 16/5200, 18). Nach dem Wortlaut gilt der vereinfachte Zuwendungsnachw nur für inl Zuwendungsempfänger, nicht jedoch für Empfänger im EU-/EWR Ausl (hierzu s Tz 132ff). Nach § 50 Abs 8 EStDV gilt insoweit ab 2017 anstelle der Belegvorlage- die Belegvorhaltepflicht. Hierzu s Tz 184.

 

Tz. 186

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine betragsmäßige Begrenzung besteht für den vereinfachten Zuwendungsnachw in Katastrophenfällen nicht. Nach Auff der Fin-Verw muss nicht bei jedem Katastrophenfall ein besonderes Sonderkto eingerichtet werden. Es genügt, wenn die oa Zuwendungsempfänger ein Sonderkto für Katastrophenfälle vorhalten und – je nach Ereignis – unter Angabe eines bestimmten Stichwortes zu Spenden auf dieses Kto aufrufen.

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