Tz. 3

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im KSt-Recht gab es bereits seit den 1930er Jahren Vorschriften zur Befreiung bestimmter, im Bereich der L + F tätiger Gen von der KSt (zB s § 2 KStGenVO v 08.12.1939, RStBl 1939, 1189; s § 33 KStDV 1949, StuZBl 1949, 209; und s § 31 KStDV 1955, BStBl I 1955, 733).

 

Tz. 4

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das 2. StÄndG 1973 v 18.07.1974 (BStBl I 1974, 521) wurde die St-Befreiung aus der KStDV in das KStG (§ 4 Abs 1 Ziff 11 KStG) überführt und auf Vereine ausgedehnt. Der Bereich der begünstigten Geschäfte wurde um die Leistungen iRv Dienst- und Werkverträgen sowie auf Beratungsleistungen für die Betriebe der Mitglieder erweitert. In dieser Fassung der Vorschrift entsprach die Aufzählung der begünstigten Geschäfte bereits der heutigen Regelung; weiter beinhaltete das Ges noch Regelungen zur stlichen Behandlung von Beteiligungen an Pers-Ges, die einen Betrieb unterhalten (schädlich für die St-Befreiung), an stbefreiten Erwerbs- oder WirtschaftsGen oder Vereinen (unschädlich für die St-Befreiung) und nur geringfügigen Beteiligungen an nicht stbefreiten Erwerbs- und WirtschaftsGen und Vereinen oder an Kap-Ges (unschädlich für die St-Befreiung). Hierzu s Tz 44.

 

Tz. 5

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

IRd KSt-Reform 1977 (s KSt-ReformG v 31.08.1976, BStBl I 1976, 445) wurde die St-Befreiung unverändert in § 5 Abs 1 Nr 14 KStG übernommen.

 

Tz. 6

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung des EStG und anderer Ges v 18.08.1980 (BStBl I 1980, 581) wurde § 5 Abs 1 Nr 14 KStG dahin gehend geändert, dass eine Beteiligung an einer stbefreiten Kap-Ges (unabhängig vom Umfang der Beteiligung) für die St-Befreiung unschädlich ist.

 

Tz. 7

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das WoBauFG v 22.12.1989 (BStBl I 1989, 505) wurde die partielle StPflicht bei Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten von weniger als 10 % der gesamten Einnahmen eingeführt (s Tz 46 ff). Eine Sonderregelung wurde für die Gen bzw Vereine geschaffen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt. Hierzu s Tz 56. Eine weitere Änderung bestand darin, dass die Beteiligung an einer Pers-Ges, Kap-Ges oder einer anderen Gen oder die Mitgliedschaft in einem Verein (unabhängig von deren StPflicht oder St-Befreiung) die St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG nicht mehr ausschließt, wobei jedoch die Einnahmen hieraus den nicht begünstigten Tätigkeiten zuzurechnen sind (s Krebs, BB 1990, 527, s R 5.11 Abs 5 KStR 2015 und s Tz 44).

 

Tz. 8

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Durch das Kultur- und StiftungsförderungsG v 13.12.1990 (BStBl I 1991, 51) wurde den Unternehmen iSd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG die Möglichkeit eröffnet, durch bis zum 31.12.1991 abzugebende schriftliche Erklärung auf die St-Befreiung zu verzichten (s § 54 Abs 5 KStG idF des Ges v 13.12.1990, jetzt: § 34 Abs 2 KStG, und s Tz 63).

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