Tz. 30

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Aus der Ges-Formulierung in § 341e Abs 2 S 1 HGB "insbes" ergibt sich, dass die ges Regelungen der §§ 341f341h HGB und des § 341e Abs 2 Nr 1–3 HGB keine abschließende Aufzählung darstellen. Entspr regelt § 31 RechVersV die Bilanzierung von "Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen", auch hier handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

 

Tz. 31

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Bei den "Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen" handelt es sich nach der Begr zu § 31 RechVersV (s BR-Drs 823/94, 134) um diejenigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die anderen versicherungstechnischen Rückstellungen nicht zugeordnet werden können. Insbes handelt es sich dabei um die

a) Stornorückstellung nach § 31 Abs 1 Nr 1 RechVersV,
b) die Rückstellung auf Grund der Verpflichtung aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe eV und Verkehrsopferhilfe eV (s § 31 Abs 2 Nr 1 RechVersV),
c) Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen (s § 31 Abs 2 Nr 2 RechVersV) und
d) die Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird (s § 31 Abs 2 Nr 3 RechVersV).
 

Tz. 32

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Zu a): Stornorückstellung

Nach § 31 Abs 1 Nr 1 RechVersV wird in der Schaden- und Unfallversicherung eine Stornorückstellung gebildet, soweit das versicherungstechnische Risiko entfällt, auf

  • Forderungen an VN aus noch nicht eingelösten Versicherungsscheinen, Nachträgen und Folgebeitragsrechnungen;
  • Forderungen an Versicherungsvertreter aus bereits kassierten, aber noch nicht an das bilanzierende VU abgeführten Beiträgen, bzw aus belasteten, aber noch nicht eingelösten Versicherungsscheinen, Nachträgen und Folgebeitragsrechnungen;
  • vom bilanzierenden VU bereits vereinnahmten Beiträgen.
 

Tz. 33

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Bei der Ermittlung der Stornorückstellung werden außer den zu erwartenden Ausfällen von Außenständen wegen Risikowegfalls auch Rückerstattungen von Teilen der vereinnahmten und als verdient anzusehenden Beiträge berücksichtigt, die sich im folgenden Jahr aufgrund von Vertragsänderungen (auch Vertragsaufhebungen) mit rückwirkender Kraft für das abgelaufene Geschäftsjahr ergeben. Für die Dotierung der Stornorückstellung werden wegen der Vielzahl gleichartiger Außenstände in der Praxis häufig Pauschalverfahren angewendet, die auf den Erfahrungen der Vergangenheit beruhen. Derartige Verfahren sind grds auch stlich anzuerkennen.

 

Tz. 34

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Eine Stornorückstellung kann nur für verdiente Beiträge des Geschäftsjahres gebildet werden, weil die darüber hinaus gehenden Beträge in den BÜ erfasst sind.

 

Tz. 35

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Zu b): Rückstellung auf Grund der Verpflichtung aus der Mitgliedschaft zur Solidarhilfe eV und Verkehrsopferhilfe eV

Der Verein "Verkehrsopferhilfe eV" mit Sitz in Berlin (Mitglieder sind alle VU, die die Kfz-Haftpflichtversicherung betreiben) übernimmt nach § 1 der "Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen" v 14.12.1965 (BGBl I 1965, 2093) die Funktion und Aufgaben des nach §§ 12ff Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) v 05.04.1965 (BGBl I 1965, 213) vorgesehenen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen.

 

Tz. 36

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Für die Verpflichtung aus der Mitgliedschaft zur Verkehrsopferhilfe eV kann nach § 31 Abs 2 Nr 1 RechVersV eine Rückstellung gebildet werden. Dabei ist Voraussetzung, dass die Verpflichtung vor dem Bil-Stichtag wirtsch verursacht wurde und mit einer zukünftigen Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.

 

Tz. 37

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Zu c): Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen

Die nach § 31 Abs 2 Nr 2 RechVersV zu bildende Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrt- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen wird auch als Stilllegungsrückstellung bezeichnet. Sie ergibt sich im Wes dann, wenn ein Kfz während eines lfd Versicherungsjahres stillgelegt wird und die Wiederinbetriebnahme beabsichtigt ist. Die Stilllegung des Versicherungsvertrags geschieht regelmäßig durch eine gesonderte Vereinbarung, wobei der Versicherungsvertrag als solcher bestehen bleibt. Für die Zeit des Ruhens sind weder Prämien zu entrichten noch Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Stilllegungsrückstellung ist iHd Beitrags zu bilden, der auf die Zeit nach dem Stilllegungszeitpunkt entfällt. Sie enthält die pro Vertrag errechneten anteiligen Beiträge für eigene Rechnung zwischen Stilllegungsdatum und nächster Fälligkeit. Liegt diese nach dem Bil-Stichtag, kann neben der Stilllegungsrückstellung kein BÜ bilanziert werden.

 

Tz. 38

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Zu d): Rückstellung für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie vorsorglich bei einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum vor Ablauf dieses Zeitraums gebildet wird

Für die Berechnung e...

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