Tz. 132

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Obwohl den Gesetzesmaterialien zum UmwBerG zu entnehmen ist, dass das UmwG auch die Kombination verschiedener Umwandlungsarten in einem Umwandlungsvorgang ermöglichen soll, hat dies im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Das Schrifttum steht eher abl dazu. Für unzulässig gehalten werden die sog "verschmelzende Spaltung" (s Geck, DStR 1995, 417), eine Kombination der verschiedenen Spaltungsarten (s Kallmeyer, DB 1995, 82) sowie die Verbindung von Verschmelzung und Spaltung in einem Rechtsakt (s Stengel, in H/M, 4. Aufl, UmwStG, Einf A Rn 15ff). An Verschmelzungen und Spaltungen können allerdings Unternehmen verschiedener Rechtsformen beteiligt sein (s Impelmann, DStR 1995, 770; s W/M, UmwG § 3 Rn 5ff). Dadurch bewirkt die Verschmelzung bzw Spaltung gleichzeitig eine Änderung der Rechtsform, ohne dass zusätzlich die den Formwechsel betreffenden Vorschriften des UmwG anzuwenden wären.

 

Tz. 133

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Voraussetzung jeder Umwandlung ist allerdings, dass daran nur werbende Rechtsträger teilnehmen (s Tz 119).

 

Tz. 134

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Wegen der stlichen Anerkennung des Formwechsels einer Einpersonen-Kap-Ges in eine Pers-Ges mit einem Treuhand-Gesellschafter s Thiel/Eversberg/van Lishaut/Neumann (GmbHR 1998, 397, 399) und s Baßler (GmbHR 2007, 1252). UE ist ein solcher Formwechsel nicht ohne weiteres stneutral möglich, solange das übergehende BV nicht BV der Pers-Ges wird (s § 3 UmwStG Tz 3; aA Suchanek/Hesse, GmbHR 2014, 466ff). Nichts anderes gilt für die Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Zebra-Pers-Ges (s § 3 UmwStG Tz 33; s § 8 UmwStG Tz 11).

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