Tz. 50

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der Auf- oder Abspaltung bzw der Ausgliederung ähnelt die in § 174 Abs 2 UmwG geregelte Teilübertragung.

Erfolgt die Teilübertragung durch Auf- oder Abspaltung des Vermögens der Übertragerin, ist § 15 UmwStG anzuwenden. Erfolgt sie hingegen durch Ausgliederung von Vermögen auf eine Kap-Ges, ist § 20 UmwStG anzuwenden.

Bei einer Vermögensübertragung nach den §§ 174ff UmwG geht das Vermögen einer Kap-Ges, einer Vers-AG, eines VVaG oder eines öff-rechtlichen VU auf eine Gebiets-Kö, einen VVaG, ein öff-rechtliches VU oder auf eine Vers-AG über.

Von den Spaltungstatbeständen unterscheidet sich die Teilübertragung allerdings in zwei Punkten:

  • Zum einen ist der Umtausch der Anteile durch eine Gegenleistung anderer Art ersetzt.
  • Zum anderen wird nur die Vermögensübertragung von einem einzigen Rechtsträger auf einen anderen bereits bestehenden Rechtsträger zugelassen.

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