Tz. 97

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zur stlichen Behandlung einer Herabsetzung des Nenn-Kap (Stamm-Kap) eines Eigenbetriebs und anschließender Auskehrung an die Träger-Kö s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 51 ff. Hiernach ist bei einem Eigenbetrieb – insbes in den Fällen, in denen kurze Zeit nach der Herabsetzung und Auskehrung des Stamm-Kap wieder eine Erhöhung des Stamm-Kap stattfindet – zu prüfen, ob eine solche Kap-Herabsetzung mit nachfolgender Kap-Erhöhung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328, und s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 52). Zur Frage der Zulässigkeit einer Kap-Herabsetzung enthalten die landesrechtlichen Vorschriften zu den Eigenbetrieben häufig die Aussage, dass das Stammkapital und die Rücklagen nur dann vermindert werden dürfen (so die Regelung in § 11 Abs 5 EigAnVO – Rh-Pf) bzw das Eigenkapital nur dann zurückgezahlt werden darf (so die Regelung in § 11 Abs 4 EigBGes – Hessen), wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierzu hat das Hess FG im Urt v 26.06.2013 (Az: 4 K 418/12) – im zweiten Rechtszug nach dem Urt des BFH v 16.11.2011 (BStBl II 2013, 328) – entschieden, dass das Stamm-Kap eines Eigenbetriebs der Vermögenserhaltung und -vermehrung diene und hierüber (im Gegensatz zu den Rücklagen) nicht beliebig verfügt werden könne. Wie hoch das Stamm-Kap eines Eigenbetriebs sein müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab und sei ua auch davon abhängig, ob sich der Eigenbetrieb kostendeckend durch Gebühren finanzieren könne. In dem entschiedenen Fall (Jugend- und Freizeiteinrichtungen) sah das FG eine EK-Quote (bezogen auf das Anlagevermögen) iHv 30–40 % als angemessen an. Werde dieses angemessene Stamm-Kap durch eine Herabsetzung und Auskehrung unterschritten, liege eine Vorabausschüttung auf den Gewinn vor, die der KapSt unterliege.

Ist eine Herabsetzung und zeitnahe Erhöhung des Stamm-Kap zulässig, so führt dies unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 KStG zu einem gleichzeitigen grds betragsgleichen Zu- und Abgang beim stlichen Einlagekto iHd Stamm-Kap, ohne dass die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs 1 S 3 KStG zu beachten ist. Anderenfalls (dh bei einer unzulässigen Herabsetzung des Stamm-Kap) stellt die Auskehrung des Herabsetzungsbetrags eine kapstpfl Ausschüttung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG und die anschließende Mittelzuführung ("Kap-Erhöhung") eine Einlage in das stliche Einlagekto dar (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 52).

 

Tz. 98

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

vorläufig frei

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