Tz. 52c

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Aus der Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Pers-Ges resultiert – unabhängig von der Eink-Qualifikation iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Pers-Ges – auf Grund des § 4 KStG nur dann ein BgA, soweit die Eink der Pers-Ges nicht aus einer Vermögensverwaltung oder L + F stammen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Pers-Ges oder der Tatsache, dass an ihr nur jur Pers d öff Rechts beteiligt sind (s hierzu auch das Urt des BFH v 09.05.1984, BStBl II 1984, 726). Im Falle einer vermögensverwaltend oder im Bereich der L + F tätigen Pers-Ges führt auch die gew Prägung iSd § 15 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG nicht zur Annahme eines BgA (s Schr des BMF v 21.06.2017, BStBl I 2017, 880 Rn 1 und Rn 6ff; und s H 4.1 "Beteiligung von jur Pers d öff Rechts an Pers-Ges" KStH 2022). Insoweit liegt eine Änderung gegenüber der bisherigen Verw-Auff (s R 6 Abs 2 S 3 KStR 2004) vor.

Zur zeitlichen Anwendung dieser Grundsätze s Tz 52m.

Der BFH (s Urt v 29.11.2017, BStBl II 2018, 495) hat sich dieser Rechts-Auff der Fin-Verw angeschlossen. Die Fiktion des § 15 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG sei iRd § 4 KStG nicht anwendbar; § 4 Abs 1 S 1 KStG enthalte vielmehr eine eigenständige, von den estlichen Begriffen des Gew und gew Eink unabhängige und ausschl tätigkeitsbezogene Definition des BgA. Einer Einbeziehung der vermögensverwaltenden Tätigkeit in die StPflicht der jur Pers d öff Rechts messe der Ges-Geber im Hinblick auf die Wettbewerbsneutralität offenkundig keine Bedeutung zu.

Insoweit hat die Regelung in § 4 KStG also Vorrang vor § 15 EStG. Zu einem Vorrang des § 15 EStG vor § 4 KStG bei Vorliegen einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen originär hoheitlichen Tätigkeit einer Pers-Ges s Tz 52d.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge