Tz. 52

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

 

Tz. 52a

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach dem Urt des BFH v 25.03.2015 (BStBl II 2016, 172) begründet die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer gew (dh mit Gewinnerzielungsabsicht) tätigen MU-Schaft einen BgA, unabhängig davon, ob die von der MU-Schaft ausgeübte Tätigkeit, würde sie von der jur Pers d öff Rechts selbst betrieben, bei dieser dem Hoheitsbereich zuzurechnen wäre. Nach diesem BFH-Urt gehören zu den gew Eink dieses – einzigen – BgA auch die iRd Beteiligung bezogenen Sondervergütungen (s Tz 51).

Die Reichweite und Bedeutung dieser BFH-Rspr wurde innerhalb der FinVerw zunächst kontrovers diskutiert: Einigkeit herrschte darüber, dass die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer gew tätigen MU-Schaft für VZ bis 2008 immer einen BgA darstellte, unabhängig von der Art der Tätigkeit der MU-Schaft (Vorrang des § 15 EStG vor § 4 KStG, der bei einer hoheitlichen Tätigkeit das Vorliegen eines BgA verneint). Für VZ bis 2008 war dieses Urt daher allg anzuwenden (s Schr des BMF v 08.02.2016, BStBl I 2016, 237).

Für VZ ab 2009 war nach Verw-Auff jedoch fraglich, ob diese Rspr auch für diese VZ Bedeutung hatte, in denen – in entspr Anwendung der Grundsätze des § 8 Abs 9 KStG -- die vd Tätigkeiten der Pers-Ges getrennt zu beurteilen sind (s Tz 51c) und ggf zu mehreren BgA führen bzw tw als BgA und tw als hoheitlich einzustufen sind.

UE kann dem Urt des BFH v 25.03.2015 (BStBl II 2016, 172) – aufgr des dem Urt zugrundeliegenden Sachverhalts, in dem diese Frage (bezogen auf die wirtsch Kerntätigkeit der Pers-Ges) nicht str war – nicht zwingend entnommen werden, dass der BFH die Tätigkeit einer MU-Schaft stets als Einheit und die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Pers-Ges stets als einheitlichen BgA ansehen würde. Soweit der BFH in diesem Urt das Vorliegen eines einzigen BgA betont, ist dies uE vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nach Rechtsauff des Klägers die Beteiligung an der MU-Schaft einerseits und die in Zusammenhang mit dieser Beteiligung von der jur Pers d öff Rechts bezogene Avalprovision andererseits zwei unterschiedliche BgA darstellen sollten; (nur) diese Rechtsauff wurde vom BFH abgelehnt.

Auch sah die FinVerw (anders als der BFH; s Urt v 25.03.2015, BStBl II 2016, 172 Rn 15 und Rn 16) durch eine Nichtbesteuerung einer in der Rechtsform einer MU-Schaft betriebenen originär hoheitlichen Tätigkeit die Wettbewerbsneutralität nicht verletzt; diese werde vielmehr gerade durch eine solche Besteuerung verletzt: der Gesetzgeber nehme eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene hoheitliche Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts von der Besteuerung aus, ohne hierin eine Wettbewerbsproblematik zu sehen. Nichts anderes könne gelten, wenn die jur Pers d öff Rechts diese Tätigkeit (anteilig) über eine MU-Schaft ausübe.

Ferner wurde erneut die analoge Anwendung (s Tz 52) des Urt des BFH v 25.05.2011 (BStBl II 2011, 858; Nichtvorliegen eines BgA bei einer nur vermögensverwaltenden Tätigkeit der MU-Schaft) diskutiert.

Wegen der (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht abgeschlossenen Erörterungen wurde zur Anwendung der Grundsätze des Urt des BFH v 25.03.2015 (BStBl II 2016, 172) ab dem VZ 2009 in dem Schr des BMF v 08.02.2016 (BStBl I 2016, 237) daher ein gesondertes BMF-Schr angekündigt und angeordnet, dass Fälle offenzuhalten waren, in denen die jur Pers d öff Rechts die Rechts-Auff vertrat, die Beteiligung an einer MU-Schaft begründe auch dann einen BgA, wenn die jur Pers d öff Rechts, würde sie die Tätigkeit der MU-Schaft unmittelbar selbst ausüben, keinen BgA begründen würde.

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