Tz. 80b

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gehören die Kommanditaktien zum PV einer natürlichen Pers, so unterliegt der Gewinn aus deren Veräußerung nicht der GewSt. Gehören die Kommanditaktien zu einem gew BV einer natürlichen Pers oder einer Kap-Ges, wirkt sich der Gewinn aus der Veräußerung auch auf den Gewerbe-Ertrag aus. Die tw Befreiung des VG bei der ESt nach § 3 Nr 40 Buchst a EStG bzw die Freistellung bei der KSt nach § 8b Abs 2 iVm Abs 3 KStG schlagen auf die GewSt durch.

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