Tz. 62a

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In Zusammenhang mit der Diskussion der Zulässigkeit einer Erg-Bil wurde auch die Bedeutung des § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 16 Abs 2 S 1 EStG für die stliche Beurteilung dieser Rechtsfrage erörtert. Diese Vorschriften stellen die Veräußerung des (gesamten) Anteils eines phG einer KGaA der Veräußerung eines (gesamten) MU-Anteils iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG gleich; bei Letzterer ist jedoch auch der Wert lt einer Erg-Bil des MU zu berücksichtigen. Außerdem spricht § 16 Abs 2 S 1 EStG vom "Wert des Anteils (des phG) am BV" (der KGaA; s Tz 63), woraus tw abgeleitet wurde, dass dem phG stlich ein Anteil am BV der KGaA zuzurechnen sei (s Kempf, DStR 2015, 1905). Nach Kollruss (s FR 2016, 203 und s WPg 2016, 586), der die Erstellung einer Erg-Bil für den phG einer KGaA generell ablehnt, ist § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG jedoch nicht für die lfd Besteuerung des phG, sondern nur für die VG-Besteuerung anzuwenden.

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