Tz. 58

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Ob das stliche Einlagekto als verwendet gilt, ist nach § 27 Abs 1 S 3 KStG zu entscheiden, dh ein Direktzugriff ist grds nicht möglich (s Urt des BFH v 09.06.2010, BFH/NV 2010, 2117; s Urt des BFH v 30.01.2013, BStBl II 2013, 560; und s Urt des BFH v 11.02.2015, BStBl II 2015, 816; dazu auch s Urt-Bespr von Gosch, BFH/PR 2015, 301; weiter s Urt des BFH v 24.02.2015, GmbHR 2015, 1099). Ges Sonderregelungen, die einen Direktzugriff auf das stliche Einlagekto regeln, finden sich nur in § 27 Abs 1 S 3 iVm § 28 Abs 2 S 3 KStG (dazu s Tz 59) und in § 27 Abs 6 KStG (dazu s Tz 230ff).

Wegen der Möglichkeit, die ges Verwendungsreihenfolge im Gestaltungswege im Anschluss an die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges in ihrem wirtsch Wirkungen zu durchbrechen, s Tz 35b Buchst j. Auch durch eine Vorverlagerung des Ausschüttungsbeschl auf einen Zeitpunkt vor dem Bil-Stichtag und Verlagerung des Abflusses der Ausschüttung in das Folgejahr lässt sich uU ein Direktzugriff auf das stliche Einlagekto erreichen (s Tz 41a).

Nach dem durch das SEStEG eingefügten S 4 des § 27 Abs 1 KStG darf der Bestand des Einlagekto außer in den Fällen des § 27 Abs 6 KStG nicht negativ werden (so bereits für die Zeit vor dem Inkrafttreten des SEStEG s Urt des BFH v 06.10.2009, BFH/NV 2010, 248).

In der Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 1 S 4 KStG idF des SEStEG hat die Fin-Verw in den nachstehend genannten Fällen einen Direktzugriff auf das Einlagekto und dessen Negativwerden erlaubt, ebenso in dem Fall, dass der OT der OG einen nicht in der Kap-Rücklage einzustellenden Ertragszuschuss gewährt, der den Jahresüberschuss und folglich auch die GAV erhöht (s § 14 KStG Tz 803ff und Tz 1501ff). Weiter s Tz 241.

Im Folgenden wird in einer Gegenüberstellung von bisheriger und aktueller Rechtslage untersucht, in welchen Fällen die bisherige Handhabung auch künftig noch möglich ist.

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