Tz. 63d

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Als Reaktion auf das Urt des BFH v 27.05.2009 (BStBl II 2010, 120) hat der Ges-Geber (nach zwischenzeitlicher Aufhebung eines zunächst bestehenden Nichtanwendungserl, s BMF-Schr v 07.01.2010 und v 15.07.2010, BStBl I 2010, 44 und 617) durch das JStG 2010 den Buchst g in § 49 Abs 1 Nr 2 EStG eingefügt. Diese St wird nur dann im Wege des St-Abzugs erhoben, wenn die "Verschaffung der Gelegenheit" des Vertrags auf einen "begrenzten Zeitraum" gerichtet ist (gleichzeitige entspr Erweiterung des § 50a Abs 1 Nr 3 EStG). Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 17/2249, 101) sind mithin sog Transferentgelte beim ausl Zahlungsempfänger zu veranlagen, während Entgelte für eine sog Spielerleihe vom inl Vergütungsschuldner dem St-Abzug zu unterwerfen sind. Der BFH hatte noch entschieden, dass bei solchen Verträgen kein Recht veräußert bzw zur Nutzung überlassen wird (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d und f, Nr 6, Nr 9 EStG). Vielmehr erlösche die alte Spielberechtigung des Sportlers und werde beim neuen Verein durch eine neue ersetzt; Entgelte für somit rein vertragliche Rechtspositionen unterlägen indes nicht der beschr StPflicht. Die Neuregelungen sind anwendbar ab 2010 (s § 52 Abs 1 EStG), also rückwirkend, soweit der Tatbestand in 2010, aber vor Inkrafttreten des JStG 2010 verwirklicht wurde. Dies dürfte als sog echte Rückwirkung verfassungswidrig sein (s Schlotter/Degenhardt, IStR 2011, 457 mwNachw).

 

Tz. 63e

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Tatbestand des Buchst g umfasst jedenfalls Entgelte an (gew tätige, s Tz 32) ausl bisherige Arbeitgeber (Vereine) des Berufssportlers, die dafür gezahlt werden, diesen kraft vertraglicher Verpflichtung im Inl bei sportlicher Tätigkeit ("als solcher", nicht also für Werbung oder Ähnliches) einsetzen zu können (Spielertransfer und Spielerleihe). Auf den Ort des Vertragsschlusses kommt es nach der Entstehungsgeschichte trotz des diesbzgl missverständlichen Wortlauts nicht an. Wer dieses Entgelt zahlt (ggf der Sportler selbst), ist unerheblich (aA s Schlotter/Degenhardt, IStR 2011, 457), denn nach der Entstehungsgeschichte ist der Kausalzusammenhang zwischen Auflösung der früheren vertraglichen Verpflichtung verbunden mit dem Erwerb einer inl Spielberechtigung (als einer rechtlichen Position ähnlich derjenigen iSd § 49 Abs 1 Nr 6 EStG) bei einem inl Verein die innere Rechtfertigung des Inl-Bezugs. Zweifelhaft ist, ob Entgelte an Dritte, die bei diesem Vertragswechsel nur tätig mitgewirkt haben, aber selbst die Spielberechtigung nicht beeinflussen können, unter die Vorschrift fallen (insbes Provisionen an sog Spielervermittler, im Einzelnen str; s Reimer, in Blümich § 49 EStG Rz 197 mwNachw; s Schlotter/Degenhardt, IStR 2011, 457; s Kraft, IStR 2011, 486 mwNachw). Der weite Wortlaut spricht zwar dafür, jedoch weisen reine Tätigkeitsentgelte keine inhaltliche Nähe zu den Tatbeständen des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d und f bzw Nr 6 und Nr 9 EStG auf. Eben diese Tatbestände betraf indes die Rspr, welche wiederum die Ges-Änderung zur Folge hatte (s Tz 63b). Wären solche Entgelte beschr stpfl, müssten konsequenterweise zB auch Provisionen für die Vermittlung von Lizenzverträgen iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f, Nr 6 EStG der beschr StPflicht unterliegen (was mangels hinreichendem Inl-Bezug zu Recht nicht der Fall ist). Eine derart weite Auslegung des Buchst g wäre daher unter Gleichheitsgesichtspunkten sehr problematisch (ähnlich s auch Schlotter/Degenhardt, IStR 2011, 457; insoweit zwar krit Kraft, IStR 2011, 486, der aber gerade wegen des weiten Wortlauts eine Verfassungswidrigkeit des kompletten Buchst g befürwortet). Entschärft wird die Problematik indes dadurch, dass nach den DBA allenfalls die eigentlichen Transferentgelte (aber auch diese wohl nicht, s Schlotter/Degenhardt, IStR 2011, 457), nicht aber die zuletzt genannten Entgelte im Quellenstaat besteuert werden können. In Fällen des St-Abzugs (s Tz 63b) muss dann allerdings eine Freistellungsbescheinigung bzw Erstattung beim BZSt erwirkt werden.

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