Tz. 19

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Wird aufgrund der Verschmelzung, Spaltung usw des Unternehmens der OG ein noch nicht fünf Jahre lang durchgeführter GAV beendet, ist die Umwandlung als wichtiger Grund iSd R 14.5 Abs 6 S 2 KStR 2015 anzusehen, dh die Organschaft ist bis zum stlichen Übertragungsstichtag anzuerkennen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 26). Stand jedoch bereits bei Abschluss des GAV fest, dass der GAV vor Ablauf der fünf Jahre beendet wird, ist gem R 14.5 Abs 6 S 3 KStR 2015 ein wichtiger Grund nicht anzunehmen (dazu, auch wegen der durch die KStR 2015 eingetretenen Verschärfung, s § 14 KStG Tz 594).

Nicht als wichtiger Grund anerkannt wird nach Rn Org 26 des UmwSt-Erl 2011 der Formwechsel der OG von einer Kap-Ges auf eine andere Kap-Ges. Etwas anderes gilt uE, wenn eine OG in der Rechtsform der GmbH auf eine AG formgewechselt wird (ebenso hierzu s § 14 KStG Tz 607), weil das Unternehmen anschließend die Börsenzulassung beantragen will (sog going public).

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