Tz. 66

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nachdem der BFH (s Urt des BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464; weiter s Urt des BFH v 28.10.2009, I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, und I R 99/08, BFH/NV 2010, 346; die Urt v 28.10.2009 betreffen Betriebsverlegungen von Einzelunternehmen ins Ausl) seine frühere Theorie der finalen Entnahme bzw Betriebsaufgabe (s Urt des BFH v 16.07.1969, BStBl II 1970, 175; v 30.05.1972, BStBl II 1972, 760; und v 24.11.1982, BStBl II 1983, 113) aufgegeben und die Fin-Verw die neue Rspr mit einem sog Nichtanwendungserl belegt hat, (s Schr des BMF v 20.05.2009, BStBl I 2009, 671; dazu s auch § 12 KStG Tz 226 ff), stellte sich zumindest für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderungen des § 4 Abs 1 EStG und des § 12 Abs 1 KStG durch das JStG 2010 die Frage nach den Folgewirkungen der Rspr-Änderung (dazu s auch s Roser, DStR 2008, 2389; s Körner, IStR 2009, 741; s Schönfeld, IStR 2010, 133; s Mitschke/Körner, IStR 2010, 95, 208 u 211). Die zentrale Aussage der oa BFH-Rspr ist, dass, falls in D eine BetrSt verbleibt, die grenzüberschreitende Verbringung eines WG ins Ausl nicht zum Ausschluss bzw zur Einschränkung des dt Besteuerungsrechts für die in D gebildeten und im Zeitpunkt des Grenzübertritts in dem WG vorhandenen stillen Reserven führt . Danach durfte D die im Zeitpunkt des Grenzübertritts vorhandenen stillen Reserven erst im Zeitpunkt der späteren tats Realisierung im Ausl versteuern.

 

Tz. 67

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

IRd SEStEG hat der Ges-Geber erstmals generelle Entstrickungsregelungen im EStG (§ 4 Abs 1 S 3), im KStG (§ 12 Abs 1) und im UmwStG (§ 3 Abs 1, § 11 Abs 1, § 13 Abs 1, § 15 Abs 1 iVm § 11 Abs 1, § 20 Abs 2 S 1, § 21 Abs 1 S 1, § 24 Abs 2 S 1) geschaffen. Die Fin-Verw geht davon aus, dass die oa BFH-Rspr nur Zeiträume vor Inkrafttreten des SEStEG betrifft und dass durch das SEStEG mit § 4 Abs 1 S 3 EStG und § 12 Abs 1 KStG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die St-Entstrickung geschaffen worden ist. Diese Verw-Auff wird zwar im Schrifttum krit gesehen (s Schneider/Oepen, FR 2009, 22, 28; s Köhler, IStR 2010, 337), ist indes vom FG Köln mit rkr Urt v 16.02.2016 (EFG 2016, 793) ausdrücklich bestätigt worden.

Durch das JStG 2010 sind § 4 Abs 1 EStG (und § 12 Abs 1 KStG) idS geändert worden, dass die Zuordnung eines WG zu einer ausl BetrSt in den neu eingefügten Satz 4 als Regelbsp genannt wird, für das der Verlust bzw die Einschränkung eines bisher gegebenen dt Besteuerungsrechts fingiert wird (dazu s Vor § 12 KStG Tz 1ff).. Die im UmwStG enthaltenen Entstrickungsregelungen sind im JStG 2010 nicht geändert worden.

Durch das ATAD-Umsetzungsges v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035) ist die Entstrickungsregelung des § 4 Abs 1 S 3 EStG um einen 2. Hs sowie § 12 Abs 1 KStG um einen inhaltsgleichen S 3 ergänzt worden. Hiernach ist auf auf Antrag ebenfalls in Fällen eine Entnahme anzunehmen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts von D hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung aufgr des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des WG erfolgt. Im Nachgang einer solchen Entnahme ist sodann gem dem neu eingefügten § 4 Abs 1 S 9 EStG (bzw § 12 Abs 1a KStG) zwingend eine Einlage anzunehmen. Diese für nach dem 31.12.2019 endenden Wj geltende Regelung hat ausweislich der Ges-Begr (BT-Drs 19/28652, 33) primär den Sachverhalt der Verstärkung des dt Besteuerungsrechts im Zuge der Überführung eines WG aus einer AnrechnungsbetrSt in eine inländische BetrSt im Blick.

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