Tz. 61

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Ist die übernehmende Kö zwar unbeschr kstpfl, aber pers von der KSt befreit (insbes § 5 KStG) oder geht das Vermögen auf eine jur Pers d öff Rechts über, ist die spätere Besteuerung grs nicht sichergestellt. In der Übertragungsbil müssen die gW angesetzt werden (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.07). Ein Bw-Ansatz ist in diesen Fällen aber insoweit möglich, als das Vermögen in den stpfl Bereich der übernehmenden Kö übergeht (wG, BgA). Geht das Vermögen anteilig in beide Bereiche über, ist uE entspr teils der Bw und teils der gW anzusetzen. Ob die übernehmende Kö pers st-befreit ist, ist nach den Verhältnissen zum stlichen Übertragungsstichtag zu entscheiden (s Junior in F/D, § 11 UmwStG Rn 114).

Keine Regelung findet sich im UmwStG für den umgekehrten Fall, in dem das BV einer st-befreiten Kö durch Verschmelzung auf eine stpfl Kö übergeht. Hier wird die übertragende st-befreite Kö die gW ansetzen, an die die übernehmende stpfl Kö anknüpft. Probleme bereitet, weil das Wertansatzwahlrecht gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG einheitlich auszuüben ist, der Fall, in dem die übertragende Kö wegen Unterhaltens eines wG partiell stpfl ist (dazu s Junior in F/D, § 11 UmwStG Rn 116).

Für den Fall des Übergangs auf eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Kö besteht uE eine inhaltliche Diskrepanz zu § 13 KStG. § 13 Abs 4 KStG regelt für den Fall des Wechsels von der StPflicht zur St-Freiheit in dieser Fallkonstellation die Bewertung des BV mit dem Bw, während § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG für den Fall der Verschmelzung den Ansatz des gW vorschreibt.

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