Tz. 53

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach § 11 Abs 2 S 1 UmwStG kann das Bewertungswahlrecht nur einheitlich für alle übergehenden WG ausgeübt werden (ebenso hierzu s Tz 39). Im Fall des Zwischenwertansatzes sind alle übergehenden WG prozentual gleichmäßig, dh um einen einheitlichen Prozentsatz, aufzustocken, der dem Verhältnis des Aufstockungsbetrags zum Gesamtbetrag der vorhandenen stillen Reserven des übergebenden BV entspr (s Tz 40; ebenso hierzu s Schmitt, in S/H/S, 9. Aufl, § 11 UmwStG Rn 51). Bei einer ausl Übertragerin ist der in der Bil nach § 11 UmwStG anzusetzende Wert gem § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG nach dt Recht zu ermitteln. S Rödder (in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 242.

 

Tz. 54

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im UmwSt-Erl 2011 (Rn 03.25; s Übergangsregelung für Altfälle in Rn S 03), dazu s Tz 40, 107, hat sich die Fin-Verw von ihrer früher vertretenen These verabschiedet, wonach die Aufstockung aller übergehenden materiellen und immateriellen WG nach den Regeln der Stufentheorie bzw der modifizierten Stufentheorie (dazu s UmwSt-Erl 1998 Rn 22.08) zu erfolgen habe, die besagen, dass im Fall des Zwischenwertansatzes zunächst die materiellen, dann die immateriellen WG und erst zuletzt der Firmenwert aufzustocken sind. Dieser Übergang in der Aufstockungsmethode bedeutet für die Praxis insofern eine Erschwerung, als künftig bei jedem Zwischenwertansatz in der stlichen Übertragungsbil auch der Firmenwert anteilig auszuweisen ist. Die dazu erforderliche Unternehmensbewertung ist zwar bekanntermaßen aufwändig, die Rechtslage ist indes in Anbetracht des insoweit klaren Wortlauts von § 11 Abs 2 S 1 UmwStG eindeutig und im Schrifttum auch unstreitig. S Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 249, mwNachw.

 

Tz. 55

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Gehört zum BV der übertragenden Kö auch ein MU-Anteil, erstreckt sich das Gebot der gleichmäßigen Aufstockung aller übergehenden WG auch auf das BV der nachgeordneten Pers-Ges, wobei dort die Aufstockung in einer Ergänzungsbil erfolgt (S Tz 40 und Tz 42; s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 349).

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