Tz. 82

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 11 Abs 1 UmwStG geht seinem Wortlaut nach von dem Vorliegen einer St-Bil aus, begründet uE aber keine selbständige stliche Bilanzierungspflicht. Die entspr Problematik besteht bereits umwandlungsrechtlich. Dort wird für die Durchführung der Verschmelzung von bisher nicht bilanzierenden eV statt der H-Bil eine Vermögensaufstellung als ausreichend angesehen (s Tz 74 mwHinw). Hieran ist uE für die Anwendung des § 11 UmwStG anzuknüpfen, so dass bei bisher nicht bilanzierenden gemeinnützigen eV die nach § 11 UmwStG möglichen Wertansätze in der zum Ende des letzten Wj des übertragenden eV aufzustellenden Vermögensaufstellung vorzunehmen sind (ebenso s Neumayer/Schulz, DStR 1996, 872).

 

Tz. 83

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zur Auswirkung bei der Übernehmerin s Tz 85.

Für die nach § 11 Abs 1 und Abs 2 UmwStG möglichen Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil bzw der entspr Vermögensaufstellung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verschmelzung einer gGmbH.

Zu den denkbaren vier Fallgruppen s Tz 50.

 

Tz. 84

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Dabei ist für die Anwendung des § 11 Abs 1 Nr 2 UmwStG zu beachten, dass

  • eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen eV nicht in Betracht kommt,
  • bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen eV auf einen anderen gemeinnützigen eV die an die Stelle der bisherigen Mitgliedschaftsrechte tretenden neuen Mitgliedschaftsrechte als wirtsch wertlos anzusehen sind (s Tz 79), so dass eine Gegenleistung iSd Vorschrift uE nicht gegeben ist,
  • bei einer Mischverschmelzung (gemeinnütziger eV auf gGmbH) die Mitglieder des übertragenden gemeinnützigen eV keine bzw nur wirtsch wertlose Kap-Anteile an der übernehmenden gGmbH erhalten dürfen (s Tz 79), so dass auch in diesem Fall eine Gegenleistung iSd Vorschrift uE nicht gegeben ist.
 

Tz. 85

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Auch für § 12 UmwStG stellt sich zunächst die Frage, wie diese Vorschrift in den Fällen anzuwenden ist, in denen der übertragende gemeinnützige eV nicht bilanzierungspflichtig war (s Tz 74, 82).

Hierbei sind uE drei Fälle denkbar:

  • Fall 1: Ist der übernehmende gemeinnützige eV bilanzierungspflichtig, so sind die übergegangenen WG mit den Werten aus der Vermögensaufstellung des übertragenden gemeinnützigen eV in der St-Bil des Übernehmers anzusetzen.
  • Fall 2: Ist der übernehmende gemeinnützige eV ebenfalls nicht bilanzierungspflichtig (dies wird in den Fällen der Verschmelzung durch Neugründung stets der Fall sein), so sind uE die übergegangenen WG mit den Werten aus der Vermögensaufstellung des übertragenden gemeinnützigen eV in der Vermögensaufstellung des Übernehmers anzusetzen. Der übernehmende gemeinnützige eV hat diese Vermögensaufstellung auch zu den künftigen "Abschlusszeitpunkten" fortzuführen, um dadurch eine künftige Besteuerung der übergegangenen stillen Reserven, soweit sie in Betracht kommt, sicherzustellen.
  • Fall 3: In den Fällen der Mischverschmelzung ist die übernehmende gGmbH aufgr ihrer Rechtsform stets bilanzierungspflichtig. Sie hat die übergegangenen WG mit den Werten aus der Vermögensaufstellung des übertragenden gemeinnützigen eV in ihrer St-Bil anzusetzen.
 

Tz. 86

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Übrigen gelten die in § 12 Abs 1–5 UmwStG enthaltenen Regelungen für die Übernehmerin auch für die Verschmelzung von gemeinnützigen eV; im Einzelnen hierzu s Tz 60–62.

 

Tz. 87

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Nicht anwendbar sind uE jedoch

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